8. 2. Handelsrecht und Handclswissenschaft.
5.
Das Handelsvölkerrecht regelt die Beziehungen verschiedenerStaaten und deren Angehörigen unter einander in Handelssachen^).—Als besondere, auch geschichtlich in gewisser Selbständigkeitentwickelte Zweige des Handelsrechts erscheinen das Wechselrecht,das Seerccht, das Versicherungsrecht, partikulär das Fallitenrecht-Diesen besonderen Zweigen gegenüber wird die Gesammtheit derübrigen Handelsrechtsinstitute und Handelsrechtssätze mitunter, ob-wohl nicht passend, als engeres oder allgemeines Handelsrecht bezeich-net. —
II. Verhältniß des Handelsrechts zur Handelswiffen-
schast-).
8- 2.
Das Handelsrecht ist ein Theil der Handelswissenschaftim weiteren Sinne, das ist der Summe aller Kenntnisse, welchefür den Betrieb und die staatliche Regelung deS Handels bedeutendsind. Das Handelsrecht, insbesondere das Privathandelsrecht, nimmtunter diesen Kenntnissen eine um deswillen hervorragende Stelleein, weil jeder irgend erhebliche Handelsakt zugleich ein Rechtsaktist. Daher die Kenntniß des Kaufmanns vom Handelsrecht um-fassender und bereiter sein muß, als die eines jeden Anderen vondem für seine Lebensverhältnisse maßgebenden Recht.
Unter den zahlreichen Zweigen') der Handelswissenschaft sindfür die Erkenntniß des Handelsrechts, also für den Juristen, insbe-sondere vier bedeutsam:
1. Die Handelswissenschaft im engeren Sinne, einTheil der Wirthschaftölehre. Nämlich die Lehre von dem Be-
mit Beschränkung auf das Seerecht: Nizze, Das allgemeine Seerccht dercivilisirten Nationen. Bd. I. §, 62—lök,7) Das Handelsvölkerrecht wird in den Systemen des Völkerrechts, z, B>von Klüber, Heffter, Wheatou dargestellt. Ein gediegene Ge-sammtdarstcllung in Verbindung mit dem Privathandclsrccht bei Ns-s s^.I/S clroit coiurasrcisl clans ses rkpports avec Is llrnit <Ze8 Aens et löllroit civil. 6 Bde. Paris 1844—1848. S. Aufl. iu 4 Bänden, Paris 136!. 1862,
*) Thöl H. 1. 2. Vgl. auch Hcisc Z, 4. Brinckmann §. II. Die äl-tere Literatur der Handelswissenschaft siehe unten 8. 8 sf., die neuere8- 32.
I) Thöl a. a. O.