Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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Einleitung.

ausgearbeitete und von sorgfältigen Motiven begleitete Entwurf an-genommen, welcher aus den oben erwähnten mehrfachen, und zunächstnur für Preußen berechneten Entwürfen, nach vieljährigen Vorarbei-ten, hervorgegangen war. Die wichtigsten nur im Manuscript ge-druckten Vorarbeiten sind:

Der Eiilwurf einer Wechselordnung nach den Berathungen des König-lichen Staatsraths, von einer Commission desselben redigirt in 300 §§.Dazu Erläntcrnngen von derselben Commission 65 S. Berlin 1845.

Prolotolle der zur Berathung bernfenen kaufmännischen Sachverständigenüber den Entwurf einer Wechselordnung. 160 S. Berlin 1845. (DieCommission ans 8 kaufmännischen Sachverständigen und 3 Juristen be-stehend, war zur Berathung in Berlin vom 2. bis 19. December 1845versammelt).

Der an den Königl, Siaatsralh erstattete Commissionsbericht, betr. dieVermehrung von Sachverständigen über den Entwurf 122 S. Berlin 1846.Daran schloß sich ein nener Entwurf, welcher, einschließlich der Hauvtgrund-sätze des Wechselvrocesscs, 100 Artikel umfaßt. Berlin 1846. Dazu wiederum i

Verhandlungen der Commission des Königl. Staatsraths über den Ent-wurf des Wechselrcchtö. 70 S. (vom 23. Januar bis 4. März 1847).Berlin 1647.

Der hiernach umgearbeitete Entwurf, in 104 Artikeln, bildetdann die Grundlage des letzten, der Leipziger Conferenz vorgelegtenEntwurfs, welcher in 90 M. das Wechselrecht, in §. 9198 dieGrundzüge des Wechselprocesses enthält, und unter dem TitelEnt-wurf einer Wechselordnung für die Preußischen Staaten nach denBeschlüssen der Commission des Königlichen Staatsraths" mit Mo-tiven Berlin 1847 im Buchhandel erschienen ist 2).

Die Berathungen sind in 35 Sitzungen am 9. December 1847beendigt worden. In der ersten Sitzung wurde die Preußische Denk-schrift vom 31. August 1847 Punkt für Punkt durchgegangen, undim Wesentlichen den dort aufgestellten Gesichtspunkten beigetreten.Man war darüber einigdaß das Verhältniß einer jeden Negierungzu ihren Ständen unberührt, auch jeder dieser Negierungen frei bleibe,den vereinbarten Entwurf anzunehmen, abzulehnen, oder auch einen

1) Aeltere Entwürfe: 1836 in 223 §§; 1638 in 260 §§; 1840 in 263 §§. S.Brauer im Archiv f. Teutsches Wechselrecht Bd. III S, 169. 170. E.Hofsmann, Ausführliche Erläuterung der allgemeinen Deutsche» Wech-selordnung. S. 161. 162. Volkmar uud Loewy, Die Deutsche Wech-selordnung. S. 24.

2) Abgedruckt vor der Leipziger Ausgabe der Coufereuzprotvkolle x. VI.XXVIII,