§. 16. Die Allgemeine Deutsche Wechselordnung und die Novellen, lyj
veränderten Entwurf zum Gesetze zu erheben" Die zweite bis31. Sitzung wurde der Hauptberathung gewidmet, in der 32. bis 34.Sitzung wurde der von einer Redactions-Commission^) nach den bis-herigen Beschlüssen abgeänderte Entwurf geprüft, und in der 35.Sitzung der definitive Entwurf festgestellt. Dabei wurde von derVersammlung als wünschenswert!) anerkannt „daß die Negierungen,welche die Conferenz beschickt haben, sich sobald als möglich im Cor-respondenzwege gegenseitige Mittheilungen darüber machen möchten,ob sie ihrerseits den von der Conferenz nunmehr festgestellten Ent-wurf einer Wechselordnung sür geeignet halten, den für die Gesetz-gebung in den einzelnen Staaten verfassungsmäßig bestehenden Sta-dien unterworfen zu werden"^).
Zu der 34. Sitzung vereinigten sich sämmtliche Abgeordnetedahin, zwei von dem Württembergischen Abgeordneten vorgetrageneWünsche, — welche die bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt verfolgtenund großentheils erreichten Ziele mit voller Bestimmtheit bezeichnen— ihren Regierungen zur Erwägung und Beschlußuahme vorzulegen^).
Der erste ging dahin, daß bei der in Ermangelung gemein-samer Organe der Rechtsprechung zu befürchtenden alsbaldigen Zer-splitterung des vereinbarten gemeinsamen Wechselrechts „nach einigenIahren ein Zusammentritt der Abgeordneten der verschiedenen Deut-schen Staaten veranstaltet, die Nechtsanwendung und insbesonderedie Rechtsprechung, welche sich in den einzelnen Staaten ergebe, zu-sammengestellt, und dasjenige, was dem Geiste des Gesetzes und derSache am gemäßesten erscheine, bezeichnet werde, wobei es jeder Ne-gierung überlassen bliebe, ob und inwiefern sie die gefaßten Beschlüssezum formellen Rechte, wenigstens als subsidiäre Rechtsquelle, erhebenwolle oder nicht." Ferner, daß „wenn sich auch in den einzelnenStaaten Mängel und Lücken der berathenen Wechselordnung fühlbarmachen sollten, vor diesem Zusammentritt nicht solchen Mängeln durchPartikulargesetze und Novellen abzuhelfen versucht werden möge, in-dem Vieles sich durch die Anwendung und Rechtsprechung ausglei-chen, und die etwaigen rechtlichen Vortheile einer solchen Ausfüllungund Ergänzung durch den moralisch-politischen Nachtheil, welcher in
1) Leipziger Protokolle S. 4.
2) Bestehend aus oen Conferenzmitgliedern: Bischoss, Liebe, Breioenbach,v. Hofacker, Albers. Leipziger Protokolle S. 4ö. 232 ss.
3) Leipziger Protokolle S. 247.
4) Leipziger Protokolle S. 24ö—247.