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Einleitung.
„1) Diejenige» höchsten und hohen Regierungen, welche dem Ersuchenvom 16. März 1864 um Mittheilung der in ihren Staaten zur Einführ-ung der Deutscheu W.O. erlassenen Gesetze, sowie der sonstigen dort gel-lenden, auf den Gegenstand des §, 2 der W.O. bezüglichen gesetzlichen Be-stimmungen entweder bisher nicht Folge geleistet, oder nach geschehener Mit-theilung weitere desfallige Bestimmungen erlassen haben sollten, einzuladen,diese Veslimmuugen anhero mittheilen zu wollen.
2) Die behufs Ausarbeitung und Vorlage des Entwurfs eines allgemei-nen Deutschen Handelsgesetzbuchs für die Deutschen Bundeöstaaten nieder-gesetzte Commission zu Nürnberg , unter Anschluß des vorhandenen Mate-rials, zu beauftragen:
a) sowohl zu erörtern, in welcher Weise die in den einzelnen Deut-schen BundeSstaaten znr Ansführnng des Art. 2 der allgemeinen Deut-schen Wechselordnung getroffenen gesetzlichen Bestimmungen wegen Be-schränkung der Wechselhaft, unter strenger Festhaltung des in dem Art. 2ausgesprochenen Prinzips der Rücksichtnahme auf Gründe des öffentlichenRechts sowie unter gleichzeitiger Berücksichtigung des Interesses des Ver-kehrs, in Uebereinstimmung zu bringen seien, als auch
b) in Berathnng zu ziehen, wie die Lösung der bezüglich der Wech-selordnung entstandenen Controversen:
u,s, über die Berechnung der Frist zur Erhebung des Protestes man-gels Zahlung,
t)d, über die Wirkung der die Accepiabilität der Wechsel beschränken-den Klauseln, und
cc. über die Wirkung eines ZinSvcrsprechenS in Wechseln, besondersin eigenen, sowie
6ck. anderer Controversen, deren Beseitigung die Konferenz im In-teresse des Verkehrs noch für wünschenswert!) erachten sollte,herbeizuführen sein dürfte, und
c) das Ergebniß ihrer diesfalligen Verhandlungen der BundeSver-sammluug zur weitere» einleitenden Verhandlung vorzulegen."
Bei der Abstimmung traten die meisten Gesandten den Anträ-gen des Ausschusses purs bei; der Niederländische Gesandte lehntefür Limburg ab, Dänemark hielt sich das Protokoll offen; Oesterreich und Liechtenstein erklärten, sich das Recht vorbehalten zu müssen,auch künftig die ihnen nöthig erscheinenden Zusätze und Erläuterun-gen der W.O. ganz unabhängig zu erlassen; Preußen beschränkte dieAufgabe der Nürnberger Conferenz auf eine gutachtliche Aeußerung,eine Ausgleichung könne nur im Wege der freien Vereinbarung ge-schehen, gegen eine bundesbeschlußmäßige Einwirkung auf die wei-tere Ausbildung der W.O. sprächen sehr erhebliche Bedenken; Bayern