Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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H, 16. Die Allgemeine Teutsche Wechselordnung und die Novellen. HZ

erklärte, daß das Ergebniß der Commissionsberathungen selbstver-ständlich nicht sofort durch Bundesbeschluß zum Gesetz erhoben wer-den solle, sondern nur den Bundesregierungen zur Sanktion im le-gislativem Wege mitzutheilen und zu empfehlen sei.

Dieser Weg ist auch innegehalten worden.

Eine von der Nürnberger Handelsgesetzgebungscommission inihrer 33. Sitzung vom 10. März Z857 bestellte Subcommission von9 Mitgliedern, darunter 6 ehemalige Abgeordnete zur Leipziger Con-serenz'), welche zum Theil später durch andere Deputirte ersetzt bez.ergänzt wurden 2), erstattete einen ausführlichen CommissionöberichtReferent war der Appellationsrath Dr. Tauchnitz aus Leipzig ').

Die Vorschläge der Subcommission wurden in den Plenar-sitzungen der Konferenz vom 1. 2. und 3. März 1858 discutirt, unddie in der Note 4 folgenden Anträge angenommen ^) :

1) (Nürnberger ) Protokolle der Commission zur Berathung eines allgemeinenDeutschen Handelsgesetzbuchs S. 230. 28S287,

2) oocl, S. 426. 879.

3) Verhandlungen der Commission zur Berathung eines allgemeinen Deut-schen Handelsgesetzbuchs, mehrere zur allgemeine» Deutschen Wechselord-nung iu Anregung gekommene Fragen betreffend. (Als Manuscript ge-druckt. Nürnberg 13S8 und 1861). S. 1-I.XIIl.

4) Die Beschlüsse lauteu:

1> Zur Herbeiführung der in dem hohen Bundesbeschnsse vom 19. Fe-bruar 16S7 unter 2ir gedachten Uebereinstimmung abgesehen von denin den Versassungsgesetzen einzelner Staaten in Betreff der Schulohaftgegcu die Mitglieder der Stäudeversammlungcn enthaltenen Vorschriften»>) die Wechselhaft, unbeschadet der in einzelnen Staaten bestehendennoch geringeren Beschränkung derselben, nur auszuschließen:

iril) gegcu Ossiziere und Soldaten, Auditeure und Militärärzte,solange sie sich im activen Dienst befinden,

bb) gegen Schiffer und Schifssvolk, wenn das Seeschiff segclfertigliegt,

ce) wen» zu dem Vermögen des Schuldners der Concurs eröffnetoder der Schuldner znr Gülerabtrciung zugelassen worden ist, wegender früher entstandenen Forderungen, und

ä<t) wenn der Schuldarrest, ohne Rücksicht aus die Höhe der Schuld,wenigstens 1 Jahr hindurch vollstreckt worden ist, wegen der früherenForderungen desjenigen Gläubigers, welcher den Arrest beantragt hat,sosern derselbe nicht nachweist, daß dem Schuldner Befriedigungsmittelzu Gebote stehen; auchGoldschmidt, Handbuch des Handelsrechts. 8