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Einleitung.
d) gegen Offiziere und Soldaten, Anditeure, Militärärzte und sonstigeMilitärbeamle, solange sie sich im activen Dienst befinden,o) gegen Civilftaatsdiener im activen Dienste,>i) gegen ordinirte Geistliche,
v) gegen den Schifser, die Schisssniannschast, sowie alle übrigen ausdem Schisse angestellten Personen, wenn das Seeschiss zum Abgehenfertig (segelsertig) ist,
s) wenn über das Vermögen des Schuldners der Concurs erössnet,oder der Schuldner zur Güterabtretung zugelassen worden ist, wegen derfrüher entstandenen Forderungen, und
ß-) wenn der Schuldarrest wenigstens ein Jahr hindurch vollstrecktworden ist, wegen der früheren Forderungen desjenigen Gläubigers,welcher den Arrest beantragt hat, sofern derselbe nicht nachweist, daßdem Schuldner Befriedigungsmittel zu Gebote stehen."
3> In Art. 4, Nr. 4 nach den Worten! „die Zahlungszeit kann" ein-zuschalten: „für die gesammte Getdsummc nur eine und dieselbe sein und".
4) In Art. 7 nach den Worten: „eines Wechsels lArt. 4) fehlt" einzu-schalten: „oder in welcher ein Zinsversprechen enthalten ist,"
S> dem ersten Absätze des Art. 18 als Zusatz beizufügen:
„Eine entgegenstehende Uebereintnnft hat keine wechselrechtliche Wirkung."
K) Am Schlüsse des Art. 29 hinzuzufügen:
„Der Wechselinhaber ist berechtigt, in den Nr. 1 und 2 genannten Fäl-len auch von dem Acceptantcn im Wege des Wechselprocesses Sicherheits-bcstellung zu fordern."
7) Dem Art. 30 folgenden Znsatz beizufügen:
»Ist die Zahlnngszeit auf Anfang oder ist sie auf Ende eines Monatsgesetzt worden, so ist darunter der erste oder der letzte Tag des Monatszu verstehen."
' 8) Dem Art. 99 als Zusatz beizufügen:
„Bei nicht domicilirten eigenen Wechseln bedarf es zur Erhaltung desWechselrechts gegen den Aussteller weder der Präsentation am ZahlnngS-lage, noch der Erhebung eines Protestes."
Eventuell statt der vorstehend unter Nr. 4 beantragten Einschaltung demArt. 7 folgenden Zusatz beizufügen:
„Das in einem Wechsel enthaltene Zinsversprechen gilt als nicht geschrie-ben." —
Auf die Vorlage dieses Berichts faßte die Bundesversammlungin der Sitzung vom 13. April 1861 den Beschluß, das Ergebnißder Commissionsberathungen zur Kenntniß der Bundesregierungenzu bringen, und dieselben zu ersuchen, sich über die Annahme der