Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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118
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Einleitung.

derspruch mit §. 21. 22 des Sächs, Gesetzes vom 7. Juli 1849, undauch entbehrlich, weil in diesem Falle die Execution in die aufge-zeigten Befriedigungsmittel statthaft sei. Die Oesterreichische Regie-rung endlich erklärte, daß die meisten von der Commission beantrag-ten Aenderungen in Oesterreich bereits Gesetzeskraft hätten, nament-lich seien die Zusätze Z. 1. 38 der Commisstousvorschläge, großen-thcilö sogar dem Wortlaut nach, durch die 3 Ministerialverordnungenvom 2. November 1858 in Oesterreich eingeführt worden, und derCommissionsantrag sud 2 entspreche im Wesentlichen den bestehen-den Oesterreichischen Gesetzen.

Zum Zwecke einer völligen Einigung glaubte nun die Bundes-versammlung sich den Wünschen der Majorität der Regierungen hin-sichtlich des eventuellen Vorschlags der Commission bezüglich desZinöversprechenö anschließen zu müssen, und faßte demgemäß, aufden Bericht des handelspolitischen Ausschusses, in der Sitzung vom23. Januar 1862 folgenden einstimmigen (nur die Gesandtschaft derNiederlande wegen Luxemburg und Limburg enthielt sich der Abstim-mung) Beschluß:

I) an sämmtliche Negierungen, in deren Staaten die Deutsche Wech-selordnung Geltung hat, die Einladung zu richten, die Vorschläge derCommission zu Nürnberg zur Ergänzung der Deutschen Wechselordnung,mit Substituirung des cvemnellcn Vorschlages zu Nr. l, baldmöglichst undunverändert in ihren betrefsendeil Ländern zur gesetzlichen Einsührung zubringen;

S) den Wunsch ausznsprcchcn, die Regierungen möchten init ^er An-zeige über dcreu Einführung ihre Bereitwilligkeit erklären, allcnfalsige, künf-tig a>S wünschenswert!) erscheinende Abänderungen und Ergänzungen derDeutschen Wechselordnung nicht einseitig vornehmen, sondern auf demsel-ben Wege, wie die vorliegenden Ergänzungen zu Stande gekommen sind,hervorrufen zn wollen l),

Ihre Bereitwilligkeit zur unveränderten Einführung der Com-missionsverschläge, schlechthin oder unter der Voraussetzung der Zu-stimmung aller übrigen Bundeöstaaten, erklärten demnächst die Re-gierungen von Preußen, Mecklenburg-Schwerin und Strelitz , Wal-dcck, Königreich Sachsen, Frankfurt , der Sächsischen Fürstentümer,von Württemberg, Lübeck, Oesterreich meistens unter gleichzeitigerZustimmung zu dem zweiten Theile des Bundesbeschlusses').

- 1) Protokolle der B.V. von 1862. S. 3437.

2) Prot. der B. V. v. 1862. S, 104. 10S, 180. 222. LV6. 392. 393. 467.