§. 17. Das s. g. Reichshandelsgesetzbuch.
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Die Einführung der Nürnberger Novellen in Gemäßheit dervorstehenden Bundesbeschlüsse ist bisher erfolgt: in Bremen bereitsdurch V. v. 18. Juli 1861; sodann in Anhalt-Bernburg durchGes. v. 27. März 18<Z2; in Sachsen-Meiningen durch Ges. vom15. April 1862 (in Betreff des Wechselarrestcs sind die den Wechsel-arrest noch mehr beschränkenden Vorschriften des Gesetzes v. 22. April1848 §. 1 aufrechterhalten); in Sachsen-Weimar durch Ges. v.15. April 1862; in Frankfurt durch Ges. v. 17. Juni 1862; imGroßherzogthum Hessen durch Ges. v. 1. u. 6. August 1862;in Schaumburg-Lippe durch Ges. v. 28. November 1862 (indiesem Gesetz ist, abweichend von den übrigen genannten, der eigeneWechsel mit Zinsversprechen für ungültig erklärt); in Anhalt-Dessau durch Ges. v, 31. März 1863 <jedoch ohile die Zusätze zuArt. 2); in Braun schweig durch zwei Gesetze vom 30. April1863; in Sachsen-Coburg-Gotha durch Ges. v. 20. Mai 1863.
3 Der Entwurf eines allgemeinen Handelsgesetzbuchs für Deutsch-land (Reichshandclsgesetzliuch).
8- 17.
Auf den Zollvereinsconfercnzen hatte man, wie die vorstehendeDarstellung ergibt, zwar die Nothwendigkeit und Nützlichkeit einesgemeinsamen Deutschen Handelsrechts im weitesten Umfang aner-kannt, sich jedoch zunächst darauf beschränkt, die Vereinbarung einerWechselordnung anzubahnen. Als aber die Einigungsbestrebungendes Deutschen -Volkes in der Deutschen Nationalversammlung undder provisorischen Centralgewalt die gesetzlichen Organe erlangt hat-ten, regte im August des Jahres 1848 der damalige Unterstaatsse-kretär im Reichsministerium, Widenmann aus Düsseldorf , die Aus-arbeitung eines Entwurfs zu einem gemeinsamen Handelsrecht fürganz Deutschland an. Im October 1848 traf der Neichsjustizmini-ster R. v. Mohl die Einleitung zur Bildung einer diesem Zweckebestimmten Commission, und im November 1848 wurden die damali-gen Appellationögcrichtsräthe Grimm und Broicher aus Cöln und
4',3. 611. S73. Nur erklärte die Oesterreichische Regierung, daß sie hin-sichtlich des Vorschlags snb 2 sich nicht in der Lage befinde, sämmtlicheBestimmungen unverändert einzuführen.