Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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Einleitung.

Professor Thöl aus Rostock einberufen, um mit dem Unterstaatssecre-tär Widenmanu behufs der Ausarbeitung des Entwurfes in Frank-furt zusammenzutreten. Diese Arbeit sollte zunächst die Grundlagefür eine, unter Zuziehung noch anderer NechtSgelehrten und sachver-ständiger Kaufleute, vorzunehmende umfassende Berathung, zumZweck der Ausarbeitung des definitiven Entwurfes, bilden. Ausge-schlossen blieb selbstverständlich das Wechselrecht und zunächst dasSeerecht.

Die Commission begann ihre Arbeiten am 2. December 1848und übergab im März 1849 die 5 ersten Titel ibres Entwurfs nebstMotiven dem Druck, um der allgemeinen Kritik das Feld zu er-öffnen.

Entwurf eines allgemeinen Handelsgesetzbuchsfür Deutschland . Von der durch das Neichsministerium derJustiz niedergesetzten Commission. Erste Abtheilung. Frank-furt a. M. 1849. I. D. Sauerländer's Verlag. 223 S. 8.

Tit . I. Von Kaufleuten und Handelsgeschäften (13 Artikel).Tit. 2. Von der Form der Verträge und von den Beweismittelnin Handelssachen überhaupt und vou den Haudelsbüchern insbe-sondere (18 Artikel). Tit. 3. Von Handelsgesellschaften (112 Artikel».Tit. 4. Von den Börsen und den Mäklern (24 Artikel,. Tit. 5. Vondem Kommissionär, dem Spediteur und dem Frachtführer(54 Artikel).

Die TitelVom Kauf" undVom Mandat" waren in derBearbeitung begriffen.

Ueber ihre Aufgabe spricht sich die Commission in einer demReichsministerium der Justiz vorgelegten Denkschrift vom 12. De-cember 1848 eingehend aus

1) Entwurf u. f. f. Vorwort S. IV.X. Es heißt in derselben:Im All-gcmeiuen wird dabei der Gesichtspunkt festzuhalten sein, daß weniger einneues Recht zu schaffen, als dasjenige in gesetzliche Normen zu bringe»ist, was in dem Bewußtsein der zum Haudclöstande gehörenden Personenbereits als Recht gilt. Es wird besondere Rücksicht darauf genommenwerden müssen, daß Kaufleute als Richter das Gesetz werdeu in Anwen-dung zu bringen habe». Eine Hauptausgabc wird es sein, das Handels-recht von denjenigen rein positiven Vorschriften des gewöhnlichen Civil-rcchts zu befreien, welche ans Gründen beruhen, die dem Handel fremdund welche in Handelssachen nur deshalb angewendet worden sind, weil