Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
Seite
121
Einzelbild herunterladen
 

§. 17. Das s. g. NeichShandelSgesetzbuch.

121

Mit dem Scheitern der Reichsverfassung blieb diese Arbeit un-vollendet. Es sind weder die folgenden Titel zum Druck gelangt,noch ist die in Aussicht gestellte weitere Commission zur Revision desersten Entwurfs jemals einberufen worden.

Eine ausführliche und scharfe Kritik die einzige mir be-kannte Deutsche der 3 ersten Titel des Entwurfs ist 18491851von C. H. L. Brinckmann erschienen^). Dieselbe rügt unmoti-virte Vorliebe für französische Einrichtungen und Anschauungen,übertriebene polizeiliche Bevormundung, ungenügende Berücksichtigungder norddeutschen Handelsrechtspraxis.

Bei der an Stelle der provisorischen Centralgewalt getretenenBundescentralcommission wurde diese Angelegenheit durch eine Denk-schrift der Oesterreichischen Regierung wieder angeregt, welche die Be-rufung eines Congresseö zur Ausarbeitung eines Handels- und Pri-

es nicht gelungen war, die Nothwendigkeit einer Ausnahme von der Re-gel oder vielmehr die Nichtauwendbarkcit der Regel auf die Verhältnissedes Handels bei de» Rechlsgelchrten zur Anerkennung zu bringen."

Die aus der Verschiedenheit der zu Grunde liegenden Civilrcchte ein-stehenden Schwierigkeiten seien zwar sehr groß, aber nicht unüberwindlich,weil im Handelsrecht hauptsächlich die Lehre von den Verträgen und ver-lragsähulichcu Verbindlichkeiten in Betracht käme, sür welche in Deutsch-land wesentlich, unmittelbar oder mittelbar, die Grundsätze des Rom .Rechts gellen, wobei die bestehenden Verschiedenheiten für das Handels-recht durch Aufnahme allgemeiner und möglichst vollständiger Bestimmun-gen in das Gesetzbuch auszugleichen seien Unbedingt nothwendig erscheinedie Befreiung des Handelsrichters von den Fesseln positiver Bcwcisregcln.Unter den sür den Entwurf zu benutzenden Quellen verdiene das franzö-sische Handelsgesetzbuch als die Grnndlage aller «eueren Handelsgesctz-gcbungen vorzügliche Berücksichtigung.

1) Würdigung des Entwurfes eines allgemeinen HandclsgcsctzbnchS fürDeutschland , welchen die dnrch daö Neichsmüüstcrium der Justiz niederge-setzte Commission veröffentlicht hat. (Archiv f. cMlistischc Praris Bd. 3S.S. 3S6400. Bd. 83. S. 67100. Bd. 34. S. 151173). Eine hol-ländische Kritik von Nenstsotter sn H. U. van äer Lsriäs, inVcrgleichung mit dem Holl. H.G.B.: ^-»ardoolrerl XII, s1850) S. 609640.