§. 17. Das s. g. NeichShandelSgesetzbuch.
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Mit dem Scheitern der Reichsverfassung blieb diese Arbeit un-vollendet. Es sind weder die folgenden Titel zum Druck gelangt,noch ist die in Aussicht gestellte weitere Commission zur Revision desersten Entwurfs jemals einberufen worden.
Eine ausführliche und scharfe Kritik — die einzige mir be-kannte Deutsche — der 3 ersten Titel des Entwurfs ist 1849—1851von C. H. L. Brinckmann erschienen^). Dieselbe rügt unmoti-virte Vorliebe für französische Einrichtungen und Anschauungen,übertriebene polizeiliche Bevormundung, ungenügende Berücksichtigungder norddeutschen Handelsrechtspraxis.
Bei der an Stelle der provisorischen Centralgewalt getretenenBundescentralcommission wurde diese Angelegenheit durch eine Denk-schrift der Oesterreichischen Regierung wieder angeregt, welche die Be-rufung eines Congresseö zur Ausarbeitung eines Handels- und Pri-
es nicht gelungen war, die Nothwendigkeit einer Ausnahme von der Re-gel oder vielmehr die Nichtauwendbarkcit der Regel auf die Verhältnissedes Handels bei de» Rechlsgelchrten zur Anerkennung zu bringen."
Die aus der Verschiedenheit der zu Grunde liegenden Civilrcchte ein-stehenden Schwierigkeiten seien zwar sehr groß, aber nicht unüberwindlich,weil im Handelsrecht hauptsächlich die Lehre von den Verträgen und ver-lragsähulichcu Verbindlichkeiten in Betracht käme, sür welche in Deutsch-land wesentlich, unmittelbar oder mittelbar, die Grundsätze des Rom .Rechts gellen, wobei die bestehenden Verschiedenheiten für das Handels-recht durch Aufnahme allgemeiner und möglichst vollständiger Bestimmun-gen in das Gesetzbuch auszugleichen seien Unbedingt nothwendig erscheinedie Befreiung des Handelsrichters von den Fesseln positiver Bcwcisregcln.Unter den sür den Entwurf zu benutzenden Quellen verdiene das franzö-sische Handelsgesetzbuch als die Grnndlage aller «eueren Handelsgesctz-gcbungen vorzügliche Berücksichtigung.
1) Würdigung des Entwurfes eines allgemeinen HandclsgcsctzbnchS fürDeutschland , welchen die dnrch daö Neichsmüüstcrium der Justiz niederge-setzte Commission veröffentlicht hat. (Archiv f. cMlistischc Praris Bd. 3S.S. 3S6—400. Bd. 83. S. 67—100. Bd. 34. S. 151—173). Eine hol-ländische Kritik von Nenstsotter sn H. U. van äer Lsriäs, inVcrgleichung mit dem Holl. H.G.B.: ^-»ardoolrerl XII, s1850) S. 609—640.