das Personenrecht des Handelöstandes — großentheils auf Grund-lage des Frankfurter Entwurfs — und für das Seerecht in Preußen bereits Entwürfe ausgearbeitet seien, in Betreff der Handelsgeschäfteund ixö Verfahrens in Handelssachen hätten sich jedoch bisher inPreußen , wegen der Verschiedenheit des Obligationenrechts in deneinzelnen Theilen der Monarchie, keine übereinstimmenden Normenaufstellen lassen. Gleichwohl würde es schon von großem Vortheilsein, wenn anch nur in besonders hervorstechenden, den Handel zu-nächst berührenden Momenten des Obligationenrechts und bei dendem Handel eigenthümlichen Contracten Gleichmäßigkeit herbeigeführtwerden könne. Dahin würden die nächsten Bestrebungen Preußensgerichtet sein, doch ließe sich für jetzt nicht beurtheilen, ob die theilsin naher, theils in entfernterer Aussicht stehenden Preußischen Ent-würfe die geeignete Grundlage für eiu geineinfames Handelsrecht derZollvereinsstaaten würden bilden können.
Im Gegensatz dazu erachtete der Großherz. Hessische Bevoll-mächtigte nur für erforderlich, das allgemeine Vertragsrecht den be-sonderen Erfordernissen des Handels anzupassen, indem die aus dem-selben in das Handelsrecht eingreifenden Bestimmungen, soweit siefür dieses Modisicationen erleiden müßten, in das Handelsgesetzbuchaufzunehmen seien. Aus einer theilweisen Umgestaltung auch desbürgerlichen Obligationenrechts würde nur Verwirrung entstehen,auch müsse das Haudelsrecht auf der selbständigen Bahn bleiben,auf welcher es sich wesentlich gleichförmig in Staaten mit sehr ver-schiedenem Civilrccht entwickelt habe.
Uebrigens erklärten sämmtliche Mitglieder der Conferenz dieBereitwilligkeit ihrer Regierungen zu der gemeinsamen Handelsge-setzgebung mitzuwirken und stellten zugleich der Kurhcssische undWürttembergische Bevollmächtigte an die Preußische Negierung denAntrag „mit einem Entwürfe für ein gemeinsames Handelsgesetzbuchvorzugehen, damit auf diese Weise eine Grundlage für eine künftigeVereinbarung gewonnen werde." —
Während die Preußische Regierung mit der Vorbereitung vonEntwürfen beschäftigt war, brachte die Bayerische Negierungam 21. Februar 1856 bei der Deutschen Bundesversamm-lung den Antrag ein: „Eine Commission zur Entwerfung und Vor-lage eines allgemeinen Handelsgesetzbuchs für die Deutschen Bun-desstaaten einzusetzen, zu diesem Ende aber vorerst an die höchstenund hohen Negierungen, welche geneigt wären, zu dieser Commission