Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
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§. 13. Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch .

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Commission und dessen demnächstige Prüfung durch eine größereZahl von Handelsleuten und Rechtsgclehrten. Dagegen empfahl sieals geeigneteste Grundlage des Handelsgesetzbuchs den Locis 6seolliiQsrcs >).

In der Sitzung vom 2. August beschloß demnächst die Bundes-versammlung, an die Preußische Regierung das Ansuchen zu stellen,im Falle die von ihr sür ein allgemeines Handelsgesetz und für Jn-struirung des in die deöfallige Commission abzuordnenden Sach-verständigen begonnenen Vorarbeiten bis zum 15. November l. I.nicht beendigt sein könnten, hiervon der Bundesversammlung gefäl-ligst vorher Mittheilung machen zu wollen, unter gleichzeitiger An-gabe des Zeitpunktes, bis zu welchem die Beendigung ihrer Vorar-beiten in Aussicht genommen werden dürfte^).

In der Sitzung vom 13. November zeigte der Preußische Ge-sandte an, daß die Arbeiten über den Entwurf eines Handelsgesetz-buchs voraussichtlich bis zum 1. December würden vorgelegt werdenkönnen. Damit wurde die Erklärung verbunden, daß, nach Ansichtder Preuß. Negierung,die Stellung der einzelnen Bundesregie-rungen zu dem auszuarbeitenden allgemeinen Handelsgesetzbuche keineandere sein könne, als diejenige, welche diese Regierungen zu derallgemeinen Wechselordnung eingenommen haben" daherdaßden bevorstehenden Verhandlungen der Charakter freier Vereinbarungin allen ihren Stadien in demselben Maaße gewahrt bleibe,daß demnach aus der Theilnahme an den Berathungen sür keineRegierung eine Verpflichtung zur Publication des vereinbarten Ent-wurfs gefolgert werden könne, daß es vielmehr jeder Regierung über-lassen bleibe, diesen Entwurf zu prüfen und darnach zu ermessen,ob sie ihn zur Annahme für geeignet hält, und daß nicht minderüber spätere Aenderungen des erlassenen Gesetzes die freie Ent-schließung jedem einzelnen Staate vorbehalten bleibt, indem keineRegierung hinsichtlich eines so wichtigen Theils der inneren Gesetz-gebung, welcher mehr als viele andere Materien durch die fortschrei-tende Entwickelung der Verkehrsverhältnisse seine Gestaltung erhält,auf die selbständige Regulirung, wenn auch nur für eine Reihe vonJahren, Vertrags- oder bundesbeschlußmäßig wird verzichten wollen."

1) Proi. S. 451. 4ö2.

2) Prot, S. 647. 648.