Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
Seite
126
Einzelbild herunterladen
 

126

Einleitung.

Als Ort der Conferenz wurden Nürnberg oder Bamberg vorgeschla-gen, ^egen Frankfurt welches von mehreren Regierungen empfoh-len war geltend gemacht, daß die Commission nicht durch politi-sche und diplomatische Einflüsse in der Lösung ihrer Aufgabe beirrtoder zum Abwarten der Entschließung oder Jnstruirung anderer Or-gane ihrer Regierungen veranlaßt werden dürfte^).

Der in der Sitzung vom 4. Dezember erstattete Ausschußbe-richt hob hervor, daß der Commission möglichst freie Bewegung ge-stattet und namentlich die Wahl des Geschäftsgangs und der For-men desselben anheimgegeben werden müsse; er bezeichnete sodann alswünschenswert!), daß außer Nechtsgelehrten auch kaufmännische Sach-verständige, namentlich aus jenen Staaten, in welchen der Handels-verkehr besonders lebhaft sei, an den Berathungen Anheil nähmen.Selbstverständlich, heißt es darin weiter, erwächst aus der Theil-nahme an den commissionellen Berathungen keiner Regierung dieVerpflichtung, dem aus diesen Berathungen hervorgehenden Entwürfeihre Zustimmung zu ertheilen und ihn in Wirksamkeit zu setzen.Der gedachte Gesetzentwurf wird vielmehr von der Commission, nachvollendeter Ausarbeitung desselben, der hohen Bundesversammlungzu dem Zwecke vorgelegt werden, um ihn den höchsten und hohenNegierungen zur Prüfung und Erinnerung mitzutheilen und um,nach Maßgabe der erfolgenden Aeußerungen, sodann die weiterenVereinbarungen zu dessen allenfallsiger Revisiori und Feststellung ein-zuleiten"^.

Die den Anträgen des Ausschusses entsprechenden, in derSitzung vom 18. December 1L56 gefaßten Beschlüsse der Bun-desversammlung lauten dahin

1) Die zur Ausarbeitung des Entwurfes eines allgemeinen Handelsgesetz-buchs'r die Deutschen BundeSstaaten niederzusetzende Commission hat amIS. Januar 1857 zu Nürnberg zusammenzutreten.

2) Dieselbe hat, unter angemessener Benutzung des vorhandenen Materialsund der ihr mitgetheilten Vorarbeiten, in gemeinsamer Berathnng einen voll-ständigen Gesetzentwurf auszustellen und diesen schließlich der Bundesversamm-lung zur Mittheilung an die höchste» und hohen Regierungen und zur weiterenEinleitung iu Vorlage zu bringen.

1) Prot. S. 719. 720.

2) Prot. S. 757759.

3) Prot. S. 789792.