Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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Z, 19. Das Allgemeine Teutsche Handelsgesetzbuch.

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3) Die zur Förderung des Geschäfts und zur Feststellung des Berathungs-ergednisses erforderlichen Beschlüsse sind dnrch einfache Stimmenmehrheit zu fas-sen. Es gebührt hierbei jedem in der Commission, sei es durch einen oder durchmehrere Sachverständige vertretenen Staate eine Stimme, mehreren etwa durcheineu gemeinsamen vommissär vertretenen Staaten indessen gleichfalls nur eineStimme.

4) Im Ucbrigcn wird die Gcschaftsbehandlung dem freien Ermessen derCommission anheimgegeben.

5) Die höchsten und hohen Regierungen, welche Sachverständige zu ge-dachter Commission abzuordnen beabsichtigen, werden ersucht, dieselben demgemäßmit entsprechenden Instruktionen und von vornherein mit so ausreichenden Voll-machten zu versehen, daß sie über alle vorkommenden Fragen in der Regel ohneweitere vorgängige Rückfragen ihre Stimme abzugeben vermögen.

Die Königlich Bayerische Regierung ist zu ersuche», die erforderlichenEinleitungen treffen zu wollen, damit die Commission am 15. Januar k. I.ihre Arbeiten und Sitzungen in Nürnberg beginnen könne.

Nur Dänemark enthielt sich der Abstimmung. Eine Minder-zahl (Oesterreich, Königreich Sachsen, Württemberg, Großherz. Hes-sen, freie Städte) stimmten principaliter für Frankfurt als Ver-sammlungsort.

d. Die Nürnberger und Hamburger Conferenzen.«. Die Eröffnung und die Vorlage».

8- 19.

Am 15. Januar 1857 wurden die Conferenzen zu Nürnberg durchden bayerischen Staats- und Justizminister v. Ringelmann eröffnet. Andenselben betheiligten sich, zum Theil durch gemeinschaftliche Commis-säre, sämmtliche Bundesstaaten mit Ausnahme von Mecklenburg -Stre-litz. Waldeck , der Lippeschen und einiger Thüring'schen Fürstentümer,Hessen-Homburg, Liechtenstein, Dänemark für Holstein-Lauenburg , derNiederlande für Luxemburg und Limburg , zunächst auch Oldenburg's.Jeder Staat führte Eine Stimme, bei gemeinschaftlicher Vertretungmit den übrigen nur eine Gesammtstimme. Die Zahl der theilsjuristischen, theils kaufmännischen Conserenzmitglieder hat geschwankt,die höchste Zahl während der ersten Lesung hat 27 betragen, darun-ter 8 Kaufleute').

1) Nämlich: Für Oesterreich : Ritter vr. v. Raulc, Präsident des Hau-