I.W
Einleitung.
I. Von den dem Handelsrecht unterworfenen Personen (§. I — 12).II. Von der Protokollirnng (Malritnlirung) der Handelsleute und ihren Fol-gen (tz. 13 --!4). III. Von den Rechten nnd Pflichten der Handelsleute über-haupt (§. !!-> - 50). IV. Von den Handlnngsbiichern der prototollirtcn Han-delölcte (§. 5>I — 77). V. Von den Hanoelsgesellschaslen »H. 78 — 123).VI. Von den HandlungSbedienfreten (§. l24--ll!l). VII Von Commifsionäre»132— 154). VIII. Von Spediteuren (§. Ibö — 167). IX. Vou Frachtern(§. 163 193). X. Von Scnsalen (Mäklern) (§. 1'.'4 — 213). XI. Von derHandhabung der Vorschriften dieses Gesetze«. (§. 214—218).
Der Entwurf des Oesterreichischen Privatseerechts(für die Provinzen, in welchen das Allgemeine bürgerliche GesetzbuchGeltung hat) ist den Protokollen nicht einverleibt. In der vorlie-genden Gestalt (Wien W S. 8) datirt er aus dem Jahre 1848,und enthält in 10 Hauptstücken 331 M., darunter 8- 166 — 268 dieSeeversicherung. —
In Preußen waren die mehrfach erwähnten Vorarbeiten zueinem Handelsgesetzbuch für die ganze Monarchie im Jahre 1850begonnen worden. Juristische Commissionen waren mit der Ausar-beitung der Entwürfe beauftragt und im Mai 1850 die verschiede-nen Gesichtspunkte und Principien in Ministerial-Conferenzen mitSachverständigen, welche aus dem Handelsstande der verschiedenenProvinzen dazu entsendet waren, in Berathung genommen. Nacheiner inmittelst durch Bearbeitung der (am 8. Mai 1855 publicir-ten) Concursordnung veranlaßten Unterbrechung, ward dann aufdie erneuerte Aufforderung der Zollvereinsstaaten die Sache um soangelegentlicher verfolgt').
Im Laufe des Jahres 1856 ist der erste vollständige Entwurfzu Stande gekommen und unter dem Titel:
Entwurf eines Handelsgesetzbuchs für die Preußi-schen Staaten,
Berlin 1856. 4. jedoch nur als Manuscript gedruckt worden.
Er zersülll in 5 Bücher nnd 1126 §§. An die Einleuenden Bestimmungen8- 1—4 schließt sich das Erste Buch. Vom Handelsstande, i» 1!! Titeln