Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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H 19, Da? Allgemeine Deutsche HandelSgcschduch.

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§, 3^218, darin tit. !) 13 die Handelsgesellschaft und deren verschiedene Ar-ien. Zweites Luch. Vou Handelsgeschäften in II Titel» tz. 219-122.Drittes Buch. Von dem Seehandel in 12 Titeln 423 749. Vier-tes Buch. Von dem kaufmännische» Concurse. H- 750 -1028. Fünf-tes Buch. Von der Gerichtsbarkeil in Handelsjachen. M29--112K.

In den (S. IIIXVII) dem Entwürfe, mit Aenderungen undAuslassungen auch dem revidirten (S. IIIXI) EntWurfe, beige-gebenen Vorbemerkungen wird das Bedürfniß einer einheitlichen,das gesammte Handelsrecht umfassenden Gesetzgebung für die ganzePreußische Monarchie und darüber hinaus für ganz Deutschland motivirt. Um den aus der Verschiedenheit der Civilrechte sich erge-benden großen, aber doch nicht unüberwindlichen Schwierigkeiten zubegegnen, sei es erforderlich gewesen, manche Sätze des Civilrcchtsin den Entwurf herüberzuziehen und nach dem Bedürfniß allgemei-ner Handelsgesetzgebung zu ändern, bezüglich übereinstimmend festzu-stellen. Einzelne Besonderheiten würden in dem Einführungsgesetzezu berücksichtigen sein. Die durch die landrechtliche Gesetzgebung zuenge gezogenen Geltungsgrenzen der Handelsgebräuche müßten er-weitert, durch die Gesetzgebung die in Uebung befindlichen Normenaufgezeichnet, geordnet und gesichtet, die Ausgleichung der Rechtsver-schiedenheit unter den im Verkehr stehenden Handelsstaaten möglichstgefördert werden.

Als Quellen des Entwurfs werden bezeichnetneben dem rei-chen wissenschaftlichen Material der neueren Zeit, die Gutachten,Erinnerungen und Anträge der Kaufmannschaften, sowie die in denSammlungen der Deutschen Gerichtspraxis niedergelegten Entschei-dungen der Deutschen Gerichtshöfe und die in auswärtigen Staateneingeführten Handelsgesetzbücher. Unter den letztereu ist zunächstdas Französische Handelsgesetzbuch zu erwähnen es steht seinemHauptinhalt die Gewähr einer langen Erfahrung zur Seite, wenn-gleich im Einzelnen mehrfache Lücken und Mängel der Abhülfe be-dürfen. In gleicher Weise ist die Benutzung des Holländischen Han-delsgesetzbuchs vom Jahre 1838 hervorzuheben, welches wegen derausgedehnten Handelserfahrung der Holländischen Nation und ihreslebhaften Verkehrs mit Deutschland von hoher Wichtigkeit ist. End-lich ist unter dem benutzten Material noch das Spanische H.G.B,vom Jahre 1829, sowie die erste Abtheilung des Entwurfs eines all-gemeinen Handelsgesetzbuchs für Deutschland ingleichen der Ent-wurf eines Handelsgesetzbuchs für Württemberg und ein für

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