löst
Einleitung.
der eben erwähnten Noten zu eröffnen. Auf das Ersuchen des Abgeord-neten von Hannover , den fraglichen Antrag, wie das seither bei al-len umfangreicheren Anträgen geschehen sei, vor der Berathung schrift-lich mitzutheilen, erwiederte der Referent „Es handle sich hier nichtvon eiuem gewöhnlichen Antrag, den er an die Konferenz als Mit-glied derselben stelle, sondern von der Vollziehung einer Uebereinkunftder Regierungen von Oesterreich, Preußen und Bayern und derjeni-gen Regierungen, welche ihneu beigetreten seien, worüber eine Be-schlußfassung von der Versammlung und also auch ein Antrag ansolche nicht stattfinden könne. Er stelle daher als Königl. Preuß.Bevollmächtigter den Antrag an den Herrn Ehrenpräsidenten aufEröffnung der Berathung in Gemäßheit dieses Verfahrens.
Gegen dieses Verfahren wurde von den Vertretern von Han-nover, Knrhessen, Mecklenburg-Schwerin, Hamburg und Bremen —deren Ausführungen sich der Abgeordnete von Baden anschloß —Einsprache erhoben. Dasselbe sei mit der rechtlich bestehenden Ge-schäftsordnung nicht vereinbar. Die Vertreter der Negierungen seienberechtigt, mit ihren Erklärungen zu allen von den letzteren erhobenenErinnerungen, zu welchen diese ja ausdrücklich aufgefordert seien,gehört zu werden, weil sich sonst eine wirkliche Nechtsgemeinschaftnicht begründen lasse, und bei Verwerfung oder Nichtbeachtung ihrerErinnerungeu eine Regierung sich an die betreffenden Bestimmungendes Entwurfes nicht gebunden erachten rönne; eö sei früher keines-wegs beschlossen worden, daß kein Antrag gestellt werden dürfe, derin den Zusammenhang des Entwurfes eingreife, und dessen Annahmedie Nmarbcitnng des einen oder des anderen Abschnitts nothwendigmachen würde, oder der als Ncproduetiou bereits früher besprochenerVorschläge erscheine; da die Abgeordneten, gemäß der nnter sämmt-lichen Negierungen getroffenen Vereinbarung, bei den früheren Le-sungen ohne Jnstruction gewesen seien, so hätten die Negierungenbis jetzt noch keine Gelegenheit gehabt, sich über die einzelnen Be-stimmungen des Entwurfs zu äußeren. Gegen die von anderer Seiteaufgestellte Bemerkung, daß die Erinnerungen mehrerer Regierungen,und darunter viele wenig erhebliche, erst spät nach dem im Beschlussevom 24. October 1859 festgesetzten Termine eingegangen seien, warderwiedert, daß dieser Umstand nicht entscheiden könne, wo es sich umwirkliche Verbesserungen des Entwurfes handele, er auch keinenfallsgegen Regierungen geltend gemacht werden dürfe, welche mit derMittheilung nicht im Rückstände geblieben seien. Es könne in der