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Einleitung.
Die vier ersten Bücher des Entwurfs dritter Lesung umfassenhiernach 431 Artikel, denen das in zwei Lesungen berathene fünfteBuch „Vom Seehandel" Art. 432—911 hinzutritt. —
v, Von der ZZenrlhung ausgeschlossene Theile des Hnndetsrechk.
8- 24.
Folgende wichtigere Theile des Handelsrechts sind von der Be-rathung und der Aufnahme in das Handelsgesetzbuch ausgeschlossenworden:
I. Das Versicherungsrecht, mit Ausnahme des Seever-sichcrungsrechts. In dem Preußischen Entwurf bildet dasselbe densechsten und siebenten Titel des vierten Buches (Art. 327—384).Bei der ersten Nürnberger Lesung ward beschlossen, die Entscheidungüber Aufnahme der einschlägigen Bestimmungen bis nach vollendeterBerathung über das Secrccht zu vertagenDer in dritter Lesungaufgeuommene Antrag, nach Vollendung der übrigen Abschnitte aufdie Berathung der betreffenden Titel, oder 'doch mindestens des Tit. 6< Gemeinschaftliche Grundsätze für alle Arten von Versicherungen) undTit. 7 Ziffer I. (Versicherung gegen Feuersgefahr) und III. (Ver-sicherung von Waaren gegen die Gefahren der Versendung zu Landeoder auf Flüssen und Binnengewässern) einzugehen, ward, in der 585.Sitzung vom 11. Februar 1861 mit 13 gegen 1, bez. 12 gegen 2Stimmen abgelehnt.
Für diesen Antrag wurde, abgesehen von allgemeinen Gründen,geltend gemacht, daß das Handelsgesetzbuch alle Versicherungen gegenPrämie auf Seiten des Versicherers für Handelsgeschäfte erkläre^),daß dadurch alle Einwendungen gegen die handelsrechtliche Naturjener Geschäfte beseitigt worden seien, und daß es hiermit nicht in
1) Prot. S. 862—867.
2) Art. 271 Z. 3. Noch in dritter Lesung war beantragt worden, an dieserStelle nur die Sceversichernngen zu erwähucn, weil kein Grund vorliege,die nichr besonders geregellen Versicherungsgeschäfte unter den Handclsge^schäftcn auszuzählen Toch ward dieser Antrag mit 12 gegen 2 Stimmenabgelehnt „weil das H.G.B, nicht alle einzelnen Geschäfte, welche nachHandelsrecht zu beurtheilen seien, speciell behandle, auf alle aber nament-lich die allgemeinen Bestimmungen des vierten BnchS Anwendung fänden."Prvt. S. SVS8.