§. 24. Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch,
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Einklang stehen würde, falls trotzdem das Handelsgesetzbuch alle Ar-ten der Versicherungen mit Ausnahme der Seeversicherungen über-ginge, ohne auch nur die wesentlichsten Grundsätze für deren Beur-theilung auszustellen.
Hiergegen wurde auf die bereits in erster Lesung geltend ge-machten Gründe') Bezug genommen, und zudem bemerkt: Da dasVersicherungsrecht nicht mit den übrigen Theilen des Handelsrechtszugleich berathen worden sei, so könne nunmehr auf dasselbe nicht
I) Man halte sich in erster Lesung dasür ausgesprochen, nur das Sceajsecn-ranzrechl und die sonstige Transportversicherung besonders zuregeln. Denn nicht alle Versicheruugsgeschäfte, auch nicht alle aufPrämie seien Handelsgeschäfte, dagegen wohl viele auf Gegenseitigkeit.Es ließen sich unmöglich für alle Versichcrnngögeschäste ans Prämie allgemeinpassende Vorschriften geben, da nicht leicht Jemand sie sämmtlich übersehenkönne, man würde daher sehr lose, nichtssagende Bestimmungen aufstellenmüssen. Durch genauere Bestimmungen würde man Gesahr taufen, Un-ausführbares zu beschließen, jedenfalls die weitere Entwickelung dieser ge-rade in der Entwickelung begriffenen Institutionen, vielleicht gerade dasAufkommen neuer Institute zu hemmen. Auch reichten regelmäßig dieStatnten der Gesellschaften aus, zumal dieselben regelmäßig von der Be-hörde geprüst würden. Alle auswärtigen Gescllschasten, deren Statutenmit den zu erlassenden Vorschriften des H.G.B.'ö nicht übereinstimmten,würden dadurch ausgeschlossen werden, da sie sich nicht herbeilassen wür-den, ihre Statute» für Deutschland besonders zu ändern, z. B. die Engli-schen. Auch liege noch kein Bedürfniß zur gemeinsamen gesetzlichen Rege-lung vor. —
Alle dem wurde von anderer Seite entschieden widersprochen: das Be-dürfniß sei vorhanden, die Schwierigkeiten seien nicht allzngroß, die er-fahrensten Geschäftsmänner im Versichernngssache seien bei Abfassung desPreußischen Entwurfs zu Rathe gezogen worden, die Statuten außer-deutscher Anstalten würden nicht leicht mit dem Gesetz in Widerspruch ge-rathen, da dieses nur wenige absolute Vorschriften enthalte. Ueberdicskäme dieser Punkt vorzüglich uur bei dem jedenfalls zn regelnden Seeasse-cnranzrecht in Betracht. (Prot. S. 862—866).
Ersichtlich paßten übrigens die meisten der für das Gegentheil ange-führten Gründe nicht mehr für den Stand der Sache zur Zeit der dritte»Lesung, nachdem a^lle Versicherungögeschäste aus Prämie für Handelsge-schäfte erklärt waren. Hier waren nur die äußeren, im Tert folgeudeuGründe maaßgebend.