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Einleitung.
mehr eingegangen werden, zumal legislatorische Eingriffe in die un-ter den verschiedensten Verhältnissen und Einrichtungen theils beiPrivatgesellschaften theils bei öffentlichen Anstalten bestehenden Asse-curanzbestimmungcn und Statuten an sich sehr bedenklich, jedenfallsnicht ohne vorgängige sorgfältige Sammlung des Materials aus-führbar seien, dermalen auch, was unumgänglich nothwendig er-scheine , die technischen Mitglieder der Conferenz nicht zugegenseien
II. Das Concursrecht und das Proceßrecht in Han-delssachen.
Das fünfte und sechste Buch des Preußischen Entwurfs soll-ten, dem ursprünglichen Beschlusse der Nürnberger Conferenz vom26. Jnni 1857 gemäße, nach Vollendung des Scerechts in Nürn-berg berathen werden. Schon im Laufe der Berathung über dievier ersten Bücher des Prcuß, Entwurfs stellte es sich jedoch heraus,„daß keine Aussicht dafür vorhanden sei, ohne gleichzeitige Verein-barung eines gemeinschaftlichen Verfahrens und einer einheitlichenOrganisation der Handelsgerichte auf Grund des ursprünglichen Ent-wurfes zur Einigung über den umfassenden Inhalt desselben zu ge-langen" 2). Die Preußische Negierung zog daher den ursprünglichenEntwurf zurück, legte dagegen nach Beendigung der zweiten Lesungder Conferenz einen neuen abgekürzten Entwurf der beiden letztenBücher vor, welcher sich auf die Aufstellung der leitenden Gesichts-punkte beschränkte, die „trotz der Mannigfaltigkeit der Proceßgebungcnin allen Staaten annehmbar sein würden und wichtig genug seien,um besonders als gemeinsames Recht aufgestellt zu werden"'').
Die Versammlung lehnte jedoch in der 586. Sitzung vom15. Februar 1861 mit 12 gegen 2 Stimmen die Berathung des ab-gekürzten Entwurfs ab.
Für die Berathung wnrde geltend gemacht, daß dem Handels-staudc vorzugsweise gemeinschaftliche Bestimmungen über den kauf-männischen Concurs Noth thäten, und daß schon in der Annahmeder vorliegenden Normen ein wesentlicher Fortschritt liegen würde;
1, Prot. S. 512-1—5126. 5128.2) Prot. S. 859.3> Prot. S. 51354) Prot. S. 5135.