Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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§. 24, Daö Allgemeine Teutsche Handelsgesetzbuch. 15g

daß ferner die Vorschriften des sechsten Buches fast nur unentbehr-liche Ergänzungen der ersten Bücher enthielten, und ohne erheblicheSchwierigkeiten in die einzelnen Proceßgesetzgebungen würden ein-gefügt werden können').

Die Majorität dagegen hob Folgendes hervor: Der größteTheil der principiellen Bestimmungen des neuen Entwurfs, sofernüberhaupt annehmbar, passe nicht in die Proceßgesetzgebuugen vielerStaaten und würde die eingreifendsten und störendsten Aenderungenderselben erfordern, deren Gleichförmigkeit überdies in keiner Weisesicher gestellt sei; mit bloßen leitenden Gesichtspunkten sei dem Be-dürfniß des Handelsstandes nicht genügt, sondern nur mit vollstän-diger Regelung der betreffenden Institute: es sei wünschenswert!)und wahrscheinlich, daß eine vollständige Civilproccßordnung fürganz Deutschland in Angriff genommen werde; Bestimmungen überden Concurs und die Handelsgerichtsbarkeit seien nicht gerade we-sentliche Bestandtheile eines Handelsgesetzbuchs und der Vorgangdes Oxle 6<z mminere«? und anderer Gesetzgebungen sei nicht ent-scheidend, weil dort ein Concurs von Nichtkausleuten ganz unbekanntsei; es ließe sich ohne mannigfache vorausgehende Vereinbarungen,insbesondere über ein gemeinschaftliches PfandrcchtSsystem, kein ge-meinsames materielles Concursrecht schaffen; es erscheine endlichdringend geboten, jetzt einen Abschluß in den Arbeiten der Konfe-renz zu machen und alle Kräfte aufzubieten, damit das Resultat derbisherigen Bemühungen in den einzelnen Staaten zur praktischenGeltung gelange, anderenfalls werde dieses Resultat selbst in Fragegestellt um so mehr, da die Berathung des Concnrs- und Hau-delsproccßrechts längere Zeit erfordern werde, uud doch wenig Aus-sicht auf Genehmigung in den einzelnen Staaten habe. Einer dem-nächst erfolgenden Berathung über das Coucursrecht.und den Han-dclsproceß werde um so weniger durch den vorläufigen Abschluß desHandelsgesetzbuchs präjudicirt, als dasselbenicht als ein für alleZeit abgeschlossenes Ganze, sondern als ein der Fortbildung undVervollständigung fähiges Werk angesehen werden müsse" -). Einin der folgenden, 587. Sitzung vom 27. Februar 1861 gestellter Au-trag, daß die Versammlung eine aus drei Mitgliedern bestehende Com-

1) Prot. S. 61355138.

2) Prot. S. S135S144.