Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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H. 26. Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch.

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fünfte Titel des vierten Buchs (Vom Frachtgeschäft) in dritter Les-ung definitiv festgestellt sei, weil sich früher nicht ermessen lasse, obund welche besondere Bestimmungen rücksichtlich des Transports aufFlüssen und Binnengewässern in das Gesetz noch aufzunehmen seien" zumal die Abgeordneten mehrerer hiebei vorzugsweise interessir-ter Staaten nicht anwesend seien. Man einigte sich somit, die Be-rathung bis zur dritten Lesung der vier ersten Bücher zu vertagen ^).

Ein demgemäß während der dritten Lesung eingebrachter, undvon einer Gesetzesvorlage auf Grundlage des Holländischen H.G.B.'sArt. 748 763 begleiteter Antrags) ist jedoch in der Sitzung vom11. Februar 1861 gleichfalls, mit allen gegen 1 Stimme, abgelehntworden. Die gegen diesen Antrag geltend gemachten Gründe gehendahin: Es hätte sich als sehr schwierig herausgestellt, auch nur fürdie Flußschiffahrt Preußens gemeinschaftliche Bestimmungen auszu-stellen, es erscheine dies also um so weniger für ganz Deutschland thunlich, weil die große Verschiedenheit der factischen Verhältnissesorgfältigste Berücksichtigung verdiene; der dem Antrag beigefügteGesetzesvorschlag regele nur einige, nicht besonders wichtige Verhält-nisse, und man würde sich meist gezwungen sehen, principaliter aufden Ortsgebrauch zu verweisen. Nur das Holländische G.B. ent-halte Regeln über diese Frage, welche aber dort eine viel größerepraktische Bedeutung hätte und zugleich viel leichter habe erledigtwerden können. Endlich fehle es jetzt der Versammlung an demBeirath technischer Mitglieder, und es würden wiederholte Lesungender fraglichen Materie erforderlich fein^).

ä. System und Inhalt des Allgemeinen Deutschen HandetsgesetMchs.Wichtigste Hülfsmittel zur Erläuterung desselben.

§. 25.

I. Das Handelsgesetzbuch umfaßt hiernach sämmtliche umfassen-deren Zweige und Institute des Handelsrechts mit Ausnahme desWechselrechts, des Concursrechts und Handelsproceßrechts. DasVersicherungsrecht ist nur als Seeversicherungsrecht dargestellt.

1) Protok. S. 4490.

2) Protok. S. 51285134.

3) Protok. S. 5124. 5126. 5127.

Goldschmidt, Handbuch des Handelsrechts. 11