Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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Einleitung.

Seine Anordnung ist, mit den bereits berührten Modificatio-nen, die des Preußischen Entwurfs. Die Systeme der neuerenHandelsgesetzbücher seit dem <ü»äk cle corQnisrLö und der DeutschenHandelögesetzentwürfe sind dabei nicht ohne Einfluß geblieben, dochist keines derselben geradezu befolgt worden, ebensowenig als dieneueren Lehrsysteme des Handelsrechts (Pardessus, Thöl, Brinck-mann), wenngleich deren durchgehende Benutzung auch für das Sy-stem unverkennbar ist.

Die vorausgehenden Allgemeinen Bestimmungen regelndas Verhältniß der Handelsrechtsquellen zu einander und zum bür-gerlichen Recht (Art. 1), das Verhältniß des H.G.H.'s zur DeutschenWechselordnung welche ihrem ganzen Inhalt nach von demselbenunberührt bleiben soll (Art. 2), endlich declariren sie den AusdruckHandelsgericht" im Sinne des H.G.B.'s (Art. 3).

Das Erste Buch: Vom Handelsstande (Art. 4 84) ent-hält das Handelspersonenrecht, soweit dasselbe in das Handelsgesetz-buch Aufnahme gefunden hat, nämlich überwiegend, doch nicht aus-schließlich, mit Beschränkung auf die privatrechtliche Seite.

-5 er an der Spitze stehende Erste Titel: Von Kaufleuten(Art. 411) entwickelt zunächst den rein privatrechtlichen (Art. 411) Begriff des Kaufmanns im Sinne des Handelsgesetzbuchs(Art. 4. ö), im Zusammenhange jedoch mit dem erst im viertenBuche dargestellten Begrisfe der Handelsgeschäfte (Art. 271. 272. 275).Hieran schließt sich das eigenthümliche Standesrecht des weiblichenKaufmanns, der Handelsfrau (Art. 6 9) dagegen werden diedem Kaufmann überhaupt, dem Handelsstande als solchem, eigen-thümlichen Nechtsinstitute und einzelnen Nechtssätze hier nur ange-deutet (Art. 5. 6. 10), insbesondere zur Sonderung zweier Klassenvon Kaufleuten: solcher vollen Rechts und minderen Rechts (wievoller und minderer Pflicht) (Art. 10).

Diese Andeutung wird ausgeführt in den folgenden 4 Titeln,wo die eigenthümlichen Nechtsinstitute der Vollkaufleute i) (mit Aus-nahme der Handelsgesellschaften) ihre Stellung gefunden haben,nämlich:

ZweiterTitel: Von dem Handelsregister-) (Art. 12

1) Dieser Ausdruck mag der Kürze halber fortan gebraucht werden, nach Ana-logie des gangbaren WortsVollbürger."

2) Auch das Hauoelsregister bezieht sich nur aus die Vollkaufleute, da alle