Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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Z. 26. DaS Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch,

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14), Dritter Titel: Von Handelsfirmen (Art. 1527). Vier-terTitel: Von den Handelsbüchern (Art. 2840 >. FünfterTitel: Von den Procuristen und Handlungsbevollmäch-tigten (Art. 4156).

Dieser letzte Titel geht jedoch in einer doppelten Beziehungüber den für die 3 vorhergehenden maaßgebenden Gesichtspunkthinaus. Einmal umfaßt er zugleich das auf den Vollkaufmannnicht beschränkte Institut der Handlungsbevollmächtigten. Sodanngehört er zwar noch dem Personenrecht insofern an, als er demKaufmann seine Vertreter im Handelsverkehr anreiht, die Formenund den Umfang') dieser Vertretung regelt, er greift indessen indas Gebiet des Obligationenrechts hinüber und gehört insofern denAllgemeinen Bestimmungen über Handelsgeschäfte" (Art. 278 ff.) an,indem er zugleich die Rechtsverhältnisse ordnet, welche aus der Ge-schäftsführung deö Vertreters gegen Dritte entstehen. (InsbesondereArt. 52. 55.,.

In dem folgenden Sechsten Titel: Von denHandlungs-gehülfen (Art. 5765), wird sodann das innere Dienstverhältnis^zwischen den Handlungschef und seinem Handlungspersonal, ohneRücksicht auf die Vertretung, geregelt, und damit der Kreis desHandlungshauses geschlossen.

Der Siebente Titel endlich Von d en Handelsmäklernoder Sensalen (Art. 6684) beschränkt sich auf die Verhältnisseder amtlich bestellten Mäkler, schweigt dagegen völlig von den gleich-wohl zugelassenen (Art. 84 S. 2) Privatmäklcrn. Auch wird derKreis ihrer Amtsbefugnisse und Pflichten zwar, vorbehaltlich parti-culärer Aenderung «Art. 84 S. 3), festgestellt, indessen der polizei-liche und strafrechtliche Bestandtheil der Mäklerordnung der Landes-gesetzgcbung überlassen (Art. 84 S. 2).

Die beiden folgenden Bücher stellen das Recht der gesellschaft-lichen Handelsvereinigungen dar, und zwar ist das Zweite Buchüberschrieben: Von den Handelsgesellschaften, das Dritte Buch

Eintragungen in dasselbe ^Firmen, Procuren, handetsgesellschastliche Be-ziehungen) nur von solchem ansgehen können.2) Die in dieser Beziehung hier aufgestellten Principien beherrschen zugleichdie gesammte Societätölehre, die Lehre vom Schisser uud Correspondent-rheder.

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