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Einleitung.
führt den combinirten Titel: Von der stillen Gesellschaft und vonder Vereinigung zn einzelnen Handelsgeschäften für gemeinschaft-liche Rechnung.
Die gesellschaftliche Handelsvereinigung vermittelt somit zwi-schen dem Handelspersonenrecht (Buch I), welchem die eigentlichenHandelsgesellschaften, obwohl mit Beschränkung auf den Vollkauf-mann (Art. 10) angehören (Art. 5), und dem rein obligatorischenHandelsverkehrsrecht (Buch IV), welchem die eigentlichen Handels-gesellschaften zugleich, die im dritten Buch dargestellten Vereinigungs-fvrmen ausschließlich angehören. Auf die tieferliegenden Gründe,welche in der zweiten Lesung zu dieser fremdartigen und vorbildlosenScheidung der Commandit - u. der stillen Gesellschaft geführt haben, kannerst später im Zusammenhang der Societätslehre eingegangen werden.
Das Zweite Buch: Von den Handelsgesellschaften (Art-85 — 249) enthält nicht, wie der Preußische Entwurf Art. 85
— 90 und theilweise noch der Nürnberger Entwurf erster LesungArt. 84. 85, einen einleitenden Titel „Von den Handelsgesellschaftenim Allgemeinen", sondern begnügt sich in 3 Titeln ebenso viele Ar-ten der „Handelsgesellschaften" darzustellen.
Erster Titel: Von der offenen Handelsgesellschaft(Art. 85—149) zerfällt in 6 Abscknitte: 1) Von der Errichtung derGesellschaft (Art. 85 — 89). 2) Von dem Rechtsverhältniß der Ge-sellschafter untereinander (Art. 90 — 109). 3) Von dem Rechtsver-hältniß der Gesellschaft zu dritten Personen (Art. 110 — 122).4) Von der Auflösung der Gesellschaft und dem Austreten einzelnerGesellschafter aus derselben (Art. 123-132). 5) Von der Liquida-tion der Gesellschaft (Art. 133—145). 6) Von der Verjährung derKlagen gegen die Gesellschafter (Art. 146—149).
Zweiter Titel: Von der Kommanditgesellschaft(Art. 150—206) zerfällt in 2 Abschnitte: 1)Von der Comman-ditgesellschaft im Allgemeinen (Art. 150— 172). 2) Vonder Commanditgesellschaft aus Aktien insbesondere(Art. 173 — 206).
Dritter Titel: Von der Aktiengesellschaft (Art. 207
— 249) zerfällt in 5 Abschnitte: 1) Allgemeine Grundsätze (Art.207- 215). 2) Nechtsverhältniß der Aktionäre (Art. 216 — 226).
3) Rechte und Pflichten des Vorstandes (Art. 227 - 241).
4) Auflösung der Gesellschaft (Art. 242 — 248). 5) Schlußbe-stimmungen (Art. 249).