Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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§, 25. Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch.

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Das Dritte Buch (Art. 250270) zerfällt in 2 Titel:

Erster Titel: Von der stillen Gesellschaft (Art. 250265). Zweiter Titel: Von der Vereinigung zu einzel-nen Handelsgeschäften für gemeinschaftliche Rechnung(Art. 266270).

Das Vierte Buch: Von den Handelsgeschäften (Art. 271431) regelt den Handelsverkehr, und zwar vorzugsweise nachseiner obligatorischen Seite, enthält somit das Handelsobligationen-recht. Nur wenige dingliche Rechtssätze sind eingeschaltet (Art. 305312 und im gewissen Sinne Art. 313316. 374. 382.409412).

Die 5 Titel dieses Buches: Von den Handelsgeschäftenim Allgemeinen (Art. 271336). Vom Kauf (Art. 337359).Von dem Commissionsgeschäft (Art. 360 378). Von demSpeditionsgeschäft (Art. 279 389). Von dem Frachtge-schäft (Art. 390431) zerfallen ihrem Charakter nach in 3 Haupt-abschnitte :

1) Der erste Hauptabschnitt wird durch den grundlegendenAbschnitt 1. des ersten Titels gebildet: Begriff der Handelsge-schäfte (Art. 271277), welcher den Anwendungskrcis des Gesetz-buchs vorzugsweise ') bestimmt und demgemäß streng privatrcchtlich(Art. 276) aufgefaßt ist.

2) Den zweiten Hauptabschnitt, nämlich den allgemeinen Theildes Handelsobligationenrechts, bilden die folgenden 3 Abschnitte desersten Titels: 2) Allgemeine Bestimmungen über Han-delsgeschäfte (Art. 278 316). Am ausführlichsten darunter dieLehre von den Zinsen, von dem Handclspapier, Faustpfand undRetentionsrecht. 3) Abschließung der Handelsgeschäfte(Art. 317-323). 4) Erfüllung der Handelsgeschäfte (Art.324336).

Alle diese Abschnitte greifen tief in das Gebiet des gemeinenVerkehrsrechts ein, indem sie dessen Regeln für den Handel, schlecht-hin oder unter beschränkenden Voraussetzungen, theils wiederholen um bestehende Zweifel zu lösen, theils ergänzen, modificircn oderdurch völlig neue ersetzen. Insbesondere waltete hier der Haupt-zweck vor, für die wichtigsten allgemeinen Fragen des Handelsver-kehrs eine Ausgleichung der innerhalb Deutschlands in Folge derneueren großen Codificationen bestehenden Verschiedenheiten des bür-

1) siehe oben §. 1.