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Einleitung.
gerlichen Rechts zu erzielen, und zwar im Sinne möglichster Be-freiung des Verkehrs von polizeilicher sowohl wie gesetzlicher, meistder späteren Römischen Kaiserzeit entstammender, Bevormundung,und der Hebung des Kredits durch strenge Gesetze. Nach diesenRichtungen hin hat sogar vielfach eine ganz neue Rechtsbildungstattgefunden. Dieser allgemeine Theil umfaßt indeß keineswegsalle, oder auch nur die meisten dem Handelsrichter erforderlichen all-gemeinen Rechtssätze, vielmehr wird dieser säst überall auf sein bür-gerliches Recht zurückgreifen müssen, und es wird sich schwierig zei-gen, die vereinzelten Regeln des Gesetzbuches in das maßgebendeSystem des bürgerlichen Rechts, welches zu deren Ergänzung dienensoll, einzufügen').
3) Die vier letzten dem dritten Hauptabschnitt angehöngen Titeldieses Buches beschränken sich im Wesentlichen auf die allgemeineRegelung der betreffenden Handelsgeschäste.
Nur der Titel vom Frachtgeschäft zerfällt in 2 Abschnitte:Von dem Frachtgeschäft' überhaupt (Art. 390—421). b) Vondem Frachtgeschäft der Eisenbahnen insbesondere (Art. 422—431),und stellt in diesem zweiten Abschnitt zahlreiche neue Grundsätzeüber diesen wichtigsten und neuesten Zweig des Gütertransports auf.Für den Postfrachtverkehr gilt principaliter das besondere Recht derPosten (Art. 421. S. 2). Der Personentransport der Eisenbahn-anstalten und Posten unterliegt zwar den allgemeinen Regeln desGesetzbuchs (Art. 272. Z. 3,, hat jedoch keine besondere Berücksich-tigung erfahren. Der Nachrichtentransport (Briefpost- und Tele-graphenwcsen) ist völlig unberücksichtigt geblieben. —
Das Fünfte Buch: Vom Seehandel (Art. 432 — 911) bil-det ein für sich bestehendes, jedoch nicht abgeschlossenes Ganze —vielmehr unterliegen die wichtigsten Geschäfte desselben den allgemei-nen Regeln des Gesetzbuchs, (Art. 271. 272. Z. 1. 273. 274), unddie Regeln des Mäklerwesens sind mit Bezug auf den Schiffahrts-verkehr aufgestellt (Art. 67. 70). Die genauere Analyse dieses Bu-ches muß der Darstellung des Seerechts vorbehalten bleiben. —
II. Den Text des Handelsgesetzbuchs, wie dasselbe von derNürnberger Conferenz beschlossen, von der Deutschen Bundesver-sammlung zur Einführung empfohlen und in den Einzelstaaten ein-geführt worden ist, enthält ein Beilagenband zu den Protokollen:
1) Siehe unten §. 37.