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Entwurf eines allgemeinen Deutschen Handels-gesetzbuchs, Nürnberg 1861;sodann die Protokolle der Deutschen Bundesversammlung für 1861.S. 215 — 380 (Beilage zu 8- 132 des Protokolls der 16. Sitzung),endlich die Gesetz- und Regierungsblätter der einzelnen DeutschenStaaten. Zwei als authentisch bezeichnete Ausgaben desselben sindveranstaltet worden von dem Secretär der Gesetzgcbungscommissivn,Würzburg 1861. Stahel 8"" und 12"'"; andere, welche sich als offi-ciell bezeichnen, in verschiedenen Staaten, zum Theil mit den Ein-führungsgesetzen und sonstigen Ergänzungen.Endlich zahlreiche Privatausgaben ').
1) Ob auch auf oeu Entwurf letzter Lesung sich das von ocr Gesetzgebnngscommission sür die Protokolle uud die frühere» Ennvürsc ihrem erstenSecretär übertragene ausschließliche Verlagsrecht (Prvtok. der R. Couf.S. 1360) erstrecke, ist bei Gelegenheit eines von der Stahcl'schcu Buch-handlung gegen den Buchhändler Koru in Nürnberg angestrengten Nach-orucksprvcesses und in Folge einer Eingabe des letzteren an oic Bundcs-versammlnng streitig geworden. Die Bundesversammlung hat sich damilbegnügt, der vermeiutlichen Korn'schen Ausgabe der Protokolle, dann derwirklichen Korn'schen Ausgabe des Entwurfs die Authcnüciläl abzuspre-chen <Prol. der B.V. lft6I. S. 45J-45S..SS1. 581. 760- 771). Durchdie seitherige Publication des Enlwnrss als Gesetz in verschiedenen Staa-ten hat die Nachdrucksfragc, d. h. die Frage der Druckberechtiguug, fürden Entwurf dritter Lesung jede praktische Bedeutung verloren, da derAbdruck von Gesetzen einem Jeden freisteht. Als authentisch aber kannnur der in dem Beilagcband der Protokolle enthaltene Abdruck des Ent-wurfs dritter uud bez. deö SccrcchlS zweiter Lesung gellen — denn dieserliegt den Beschlüssen sowohl ocr Bundesversammlung wie den Eiufüh-rungsgesetzeu der Eiuzclstaatcu zu Grunde; daher bei etwaige» Ab-weichungen des Tertes der Negicrungsblälicr uud Gesetzsammlungen vo»dem geuauntcn Abdruck dieser vorgehe» muh, weil mau diesen ha! ein-führen wollen. Dies gilt namentlich überall da, wo die Regierung denEntwurf zur Einsührnng oii >>wc vorgelegt, und die bei der Gesetzgebungmilwirkciidcn Körperschaften denselben v» bloe angenommen haben. An-ders selbstverständlich im Falle absichtlicher Abändernngcn des wertes.Wollte aber etwa nur Einer der gesetzgebenden Faktoren diese Abänderung,während der andere oder die anderen Faktoren den unveränderten Tert desNürnberger Entwurfes anzunehmen beabsichtigten und glaubten, so wäredie fragliche Bestimmung überhaupt uicht zum Landesrecht geworden. —