Einleitung.
III, Zur Interpretation des Gesetzbuchs dienen vorzugs-weise:
1) die Entwürfe und zwar
a.) der erste Preußische, nebst den Protokollen der Ber-liner Sachverständigencommission (oben S. 130—133),
b) der zweite Preußische, nebst seinen Motiven (obenS. 133. 134),
c?) die beiden Oesterreichischen des Handelsrechts und derOesterreichische des Privatseerechts (oben S. 129. 130).
2) Die Protokolle der Handelsgesetzgebungsconserenz.Diese sind in 1000 Exemplaren') in Folio für die Mitglieder
der Konferenz und die Regierungen gedruckt worden: Nürnberg 1857 — 1861. 5152 S., 10 Bde. Als Beilagen 4 Bde: Die Ent-würfe erster und zweiter Lesung (oben S. 137. 139. 141).
Eine zweite für das Publikum bestimmte Ausgabe ist im Auf-trage der Conferenz und unter Uebertragung ihres Autorrechtsvon dem ersten Secretär derselben, Kreisgerichtsrath Lutz, in Octav,mit gleicher Seitenzahl wie die Folioausgabe, veranstaltet worden.Bisher Band 1 — 6 und 9 nebst Beilagebänden, Würzburg 1858 —1862, welche von der Bundesversammlung, vorbehaltlich des Rechtsder Regierungen, amtliche Ausgaben der Protokolle zu veranstalten,als einzig authentische anerkannt worden ist^).
3) Die Zusammenstellung der Erinnerungen gegen den Ent-
wurf aus zweiter Lesung (oben S. 144).
4) Die „Darstellung des Verhältnisses der Erinnerungen zu
den bisherigen Verhandlungen bei der Conferenz" (obenS. 144).
5) Die in dieser Darstellung und in den Verhandlungen be-
rücksichtigten Kritiken der Entwürfe erster und zweiterLesung (oben S. 142 Not. 3). —
1) Prot. der Niirnb. Conferenz S. 31. 172. 173. 859. 1465. 1466.
2) Prot. S. 1300.
3) Prot. der B.V. 1861. S. 453 — 455. 581. Der Hannoversche Gesandtetrat dem Beschlusse nicht bei, da nur die von der Commission vcranstal-tete Folioausgabe als authentische gelten könne. Prot. S. 584.