e. Die Einführung des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs ,n. Die Beschlüsse der Deutschen Bundesversammlung.
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Der am 16. März 1861 von der dazu bestellten Commission<S. 155) mit dem EntWurfe letzter Lesung der Bundesversamm-lung überreichte Bericht vom 14. März 1861 ward dem handels-politischen Ausschusse zugewiesen und zugleich das Präsidium derHandelsgesetzgebungsconferenz aufgefordert, die Akten derselben zurAufbewahrung im Bundesarchiv einzusenden i).
Namens des Handelspolititischen Ausschusses erstattete der kgl.bayerische Gesandte und Staatsrath Freiherr v. der Pfordten in der16. Sitzung v. 8. Mai 1861 (§. 132) über die bisherigen Verhand-lungen und Commifsionsarbeiten und die vom Ausschusse vorgeschla-genen Beschlüsse eingehenden Bericht^). Hinsichtlich der in dritterLesung entstandenen Differenzen führt derselbe aus:
1) Geschehen mit Bericht vom 26. März. Vgl. Prot. der B.V. von 1861.S. 109. 110. 101. Mit diesem Bericht ging folgende vom 11. März1861 datirte, dem Präsidenten znr Vorlage an die Bundesversammlungnbergcbene Scparatcrtläruug der Abgeordneien für Hannover, Hamburg und Bremen ein: „Die gehorsamst Unterzeichneten vermögen dem Inhaltedes Berichtes, welchen die von der hohen Bundesversammlung eingesetzteCommission bei Ueberrcichuug des Entwurfes eines Handelsgesetzbucheserstattet, nicht beizustimmen, vielmehr sehen sich dieselben zufolge der ihnenvon ihren hohen Regierungen ertheilten Anweisungen zu der gleichzeitigenAnzeige veranlaßt, daß nach der Ansicht ihrer hohen Regierungen diedritte Lesung der vier ersten Bücher nicht in einer der bestehenden Ge-schäftsordnung entsprechenden Weise ausgeführt, sondern durch äußere Ein-wirkungen beeinträchtigt ist. Indem die Unterzeichneten statt weitererMotivirnng auf das Protokoll der Sitzung vom 19. November v. I., dieErklärung der Königlich-Hannoverischen Regierung v. 1. December v. J„die Anlage zum Protokoll der Sitzung v. 20. November v. I., die Er-klärung des Senates der freien uud Hansestadt Hamburg v, II. Februard. I. Bezug zu nehmen sich erlauben, müssen sie im Namen ihrer hohenRegierungen erklären, daß der vorgelegte Entwurf nicht als ein ordnungs-mäßig uud vollständig berathener angesehen, mithin auch nicht als dasErgebniß gemeinsamer Vereinbarung betrachtet werden könne." lProt.der B.V. 1861. S. 199).
2) Prot. der B.V. S. 191—207.