Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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Einleitung.

Wenn ferner behaupter worden ist, die dritte Lesung der vier ersten Bü-cher des Entwurfs sei nicht geschäslsorduungsmäßig ausgeführt, so muß derAusschuß dem bestimmt widersprechen. In dein Bnndesbeschlnsse vom 18. De-cember ,856 ist ausdrücklich festgestellt, daß die zur Förderung des Geschäslesund zur Feststellung oeS Berathungsergcbnisscs erforderlichen Beschlüsse durch ein-fache Stimmenmehrdcit zu fassen seien, und dies ist bezüglich oer Art und Weiseder dritten Lesung geschehen. Die Commission war ja überhaupt nicht ver-pflichtet, eine dritte Lesung vorzunehmen. Wie sie beim Seerechte sich mit zweiLesungen begnügte, wie sie die früher von ihr in Aussicht genommene Berathungdes 5. und 6. Buches des Preußischen Entwurfes später gauz ablehnte, so hättesie auch die dritte Lesung der vier ersten Bücher ganz ;n unterlassen beschließentönneu. >Im so mehr konnte sie durch einfache Stimmenmehrheit diese dritteLesuug auf einen engeren Kreis von Streitfragen beschränken.

Hiergegen kann auch nicht eingewendet werden, wie es doch geschehen ist,daß dnrch die Ausscheidung einer Reihe von Erinnerungen den betresfenden Re-gierungen die Möglichkeil entzogen worden sei, ihre Ansichten zur Geltung zubringen. Denn hierzu hatten sie bei der zweiten Lesung volle Gelegenheil undüberdies ist in oem Bundcöbeschlusse vom 18. December 1856 ausdrücklich dasErsuchen gestelll, die Commissäre so zu. inftruiren und zu bevollmächtigen, das:sie iu der Regel ohne weitere Rückfrage abzustimmen vermögen.

Ebenso wenig kann der Ausschuß die Behauptung als richtig anerkennen,daß die drille Lesung durch äußere Einwirkungen beeiiurächligt sei. Die Ver-ständigung nnter dcu Regieruugen über die ihren Bcvollmächtiglen zu ertheilen-den Jnftructioucu kaun doch nicht als eine äußere uud noch viel weniger alseine unbcsugte Einwirkung bezeichucl werden. Weder die Eommissäre an sichnoch die Commission im Ganzen konnten jemals eine selbständige von den Re-gierungen unabhängige Stellung beanspruchen. Wie im Allgemeinen, so warensie insbesondere auch in oer Sitzung vom November 1860 verpflichtet, nachInhalt ihrer Jnstructioncu abzustimmen und die hierauf gerichiele Umfrage desEhrenpräsidenten war mithin vollkommen begründe! uud coustatirle die Stim-menmehrheit für das Verfahren bei der drillen Lesung.

Der Ausschuß kaun oaher nur beanlragcn, daß der vorgelcglc Gesetzent-wurf iu allen seinen Theilen als ein uach den Anordnungen des Bnndesbeschluf-ses vom 18. December 1856 regelmäßig uno vollständig berathener angesehenund seine Vorlage ats die befriedigende Anöführnng dieses Bundesbeschlusses an-erkannt werde."

Die unveränderte Einführung des Gesetzentwurfs unter gleich-zeitiger Wahrung der so erzielten Rechtsgemeinschaft wird in folgen-der Weise empfohlen:

Um so mehr glaubt der Ausschuß auch deu Wunsch der nuverändertenAnnahme des Entwurfes betonen und hervorheben zu dürsen, dessen Erfüllung