§. 2S. Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch. 171
leider durch die oben dargestellten Erklärungen einzelner Commissionsmilgliedernicht zweisellos erscheint. Mögen auch einzelne Ansichten und Anträge unberück-sichtigt geblieben sein, dies würde immerhin der Fall sein, auch wenn die dritteLesung des Entwurfes in noch so ausgedehnter Weise vorgenommen wordenwäre, ja selbst wenn man ihr noch eine vierte hätte folgen lassen. Eine für eingroßes Land bestimmte Gesetzgebung wird niemals im Stande sein, alleu An-schauungen und Wünschen aller einzelnen Laudcsthcile iu gleicher Weise zu ent-sprechen und man wird daher von allen Seilen Zugeständnisse machen müssen,wenn die NechlSeinheil gewonnen werden, soll. Diese aber ist gerade im Gebietedes Handelsverkehrs von weit überwiegender Bedeutung, und zwar hauptsächlichauch sür die den Handel der Binnenländer vermittelnden Seenferstaaten. Gewißaber wäre es in hohem Graoe betrübend, wenn das, man kaun wohl sagen, vonder ganzen Deutsche» Nation sehnlichst erwartete nnd sreudig begrüßte Werkschon in seinem Entstehen durch Zusätze oder Abänderungen in einzelnen Bun-desstaaten seines hohen Werthes der Einigung beraubt würde.
Die Bundesversammlung ist aber nicht btos berusen, die Begründung ein-heitlichen Rechtes in der bezeichneten Weise zn vermitteln, soudern auch für des-sen Erhaltung Sorge zu tragen, und hiefür ist sie sogar das einzige dermalenbestehende Organ, Die Erfahrungen, welche bezüglich der Deutschen Wechsetord-nuug gemacht worden sind, weisen darauf hin, daß eine Fürsorge in dieser Rich-tung sehr wünschenswerth ist. Der Ausschuß glaubte dieselbe darin zu finden,daß die Bundesregierungen mit oer Anzeige über die Einführung des Handels-gesetzbuchs ihre Bereitwilligkeit erklären, Aenderungen und Ergänzungen dessel-ben, wenn ihnen solche künftig als wünscheuswerth erscheinen, nicht einseitig, viel-mehr in derselben Weise, wie das Gesetzbuch ins Leben gerufen worden, zurAusführung zu bringen,"
Die vom Ausschuß gestellten Anträge lauten dahin:
„Hohe Bnndesversammlnng wolle beschließen:
1) Der in der Sitzung vom 16, März d. I. zur Vorlage gekommeneEntwurf eines Allgemeinen Teutschen Handelsgesetzbuchs sei iu alleu seinenTheilen als uach den Anordnungen des Bundesbeschlusses vom 18. Decem-ber I6SU regelmäßig und vollständig beraihen anzusehen, nnd seine Vorlageals die befriedigende Ausführung dieses Bundesbeschlusses anzuerkennen;
2) es sei die freudige Anerkennung der Gewissenhaftigkeit, oes unermüd-lichen Eisers und der Sachkenntnis; anözusprechen, mit welchen sämmtlicheMitglieder der zu Nürnberg und Hamburg versammelt gewesenen Commis-sion, insbesondere der Präsident und die Reserenten derselben, die ihnengesetzte Aufgabe glücklich gelöst haben;
3) es sei der Königlich Bayerischen Staaisrcgierung und dem Senate derfreien Stadt Hamburg für die bundesfreundliche Ausnahme und Unter-stützung der Commission zu danken;