§. 26. DaS Allgemeine Teutsche Handelsgesetzbuch.
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men'). Für dieselben stimmten unbedingt die Gesandten von Oester-reich , Preußen , Bayern, des Königreichs Sachsen, des KönigreichsWürttemberg, Großherzogthum Hessen, der Niederlande für Luxem-burg und Limburg — ohne jedoch den definitiven Entschließungenseiner Regierung vorgreifen zu wollen und unter wiederholter Bezug-nahme auf seine Erklärung vom 17. April l 856 2), der Großherzoglichund Herzoglich-Sächsischen Häuser, von Oldenburg , Anhalt-Schwarz-burg, Lippe, Hessen-Homburg, Lübeck, Frankfurt
Der Gesandte von Württemberg erklärte bez. Ziffer 5, daß dieWürttembergische Regierung schon jetzt nicht nur die Zusicherungertheilen lasse, daß etwa später als wünschenswerth erscheinendeAenderungen oder Ergänzungen des Handelsgesetzbuchs nicht ohnevorgängige, durch die Bundesversammlung zu vermittelnde Rück-sprache mit denjenigen Bundesregierungen, in welchen das Handels-gesetzbuch in Gesetzeskraft bestehen werde, sollen zur Ausführung ge-bracht werden, sondern auch die Bereitwilligkeit, vorbehaltlich stän-discher Zustimmung, einer Vereinbarung beizutreten, wonach währendeiues längeren Zeitraums (etwa 12 Jahre) Aenderungen jener Artüberhaupt nur im Einverständnisse aller betheiligten Regierungensollen eintreten dürfen.
In directem Gegensatze dazu erklärte der Badische Gesandte,welchem sich in der 23. Sitzung vom 4. Juli 1861 der bei der Ab-stimmung ohne Jnstruction befindliche Gesandte von Braunschweig und Nassau anschloßt), dem Antrag unter Z. 5 nur unter der Mo-dification zuzustimmen, daß es am Schlüsse derselben heiße:
„nicht einseitig, sondern erst nach vorgängigem Versuche einerVereinbarung mit den übrigen Regierungen zur Ausführungzu bringen."
Wenn auch jede einseitige Aenderung oder Ergänzung des Ge-setzbuchs möglichst zu vermeiden sei, und daher jedesmal der Versucheiner Einigung gemacht werden müsse, so könne doch unmöglich dieBeseitigung offenbar schädlicher Mängel unbedingt von der ausdrück-