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lichen Zustimmung sämmtlicher Bundesregierungen abhängig ge-macht und auf diese Weise auf das Gesetzgebungsrecht der einzelnenStaaten im Voraus förmlich verzichtet werden. „Nur unter solcherWahrung des Rechts der Gesetzgebung der einzelnen Bundesregie-rungen kann die Großherz. Negierung von den Bedenken absehen,welche das bisher beobachtete Verfahren darzubieten scheint, Fragender Gesetzgebung behufs deren gemeinsamer Durchführung in allenBundesstaaten durch Commissionen in allen Einzelheiten berathenund feststellen zu lassen."
Diesen Standpunkt scheint auch die in derselben Sitzung, nacherfolgter Abstimmung, von dem Gesandten der Oesterreichischen Re-gierung abgegebene Erklärung innezuhalten: „daß die KaiserlicheRegierung bei der Vorbereitung des Einführungsgesetzes angelegent-lich bemüht ist, alle den Text des Nürnberger Entwurfs abändern-den, oder mit dem Geist desselben unverträglichen Ergänzungsbestim-mungen zu vermeiden, und daß sie auch in Zukunft solche wesent-liche Modificationen dieses Gesetzbuchs, welche die Uebereinstimmungder Oesterreichischen Handelsgesctzgebung mit jener der übrigen Bun-desstaaten zu stören geeignet wären, ohne dringende Nothwen-digkeit nicht vornehmen wolle')." Desgleichen die Erklärung derPreuß. Regierung in der 27. Sitzung vom 1. August 1861. „Sieist daher auch der Ansicht, daß, wenn etwa spätere Abänderungenoder Ergänzungen dieses Gesetzbuchs sich als wünschenswert!) erge-ben sollten, solche nicht einseitig, sondern erst nach vorgängigemVersuche einer Vereinbarung mit den übrigen Regierungen zurAusführung gebracht werden möchten"^). Wogegen die Bayerische Regierung zwar in der 34. Sitzung vom 5. December 1861 ihreBereitwilligkeit erklären ließ, etwa später als wünschenswert!) erschei-nende Abänderungen oder Ergänzungen dieses Gesetzbuchs nicht ein-seitig, sondern in derselben Weise, wie dasselbe ins Leben gerufenworden, zur Ausführung zu bringen") — ohne daß jedoch, im Sinnedes Württembergischen Antrags, eine förmliche Vereinbarung darüberangeregt worden wäre. —
Den Anträgen der Minorität des Ausschusses traten bei derAbstimmung vom 31. Mai 1861 bei die Gesandten von Hannover ,
1) Prot. der B.V. S. 406.
2) Prot. S. 627.
3) Prot. S. 7ö1.