§. 26. Das Allgemeine Deulsche Handelsgesetzbuch.
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Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg - Strelitz, Hamburg undBremen .
Ohne Jnstruction waren die Gesandten von Dänemark wegenHolstein-Lauenburg, Braunschweig und Nassau, Kurhessen, Liechten-stein, Reuß, Schaumburg-Lippe, Waldeck. Von diesen haben Braun-schweig und Nassau sich später der Badischen Abstimmung angeschlos-sen; Dänemark in der 1!). Sitzung vom 6. Juni erklärt sich derAbstimmung enthalten zu müssen, doch daß die dortige Regierunggeneigt sei, sofern der Gesetzentwurf in den übrigen BundesstaatenGesetzeskraft erhalten wird, zu diesem Behufe auch für die Herzog-tümer Holstein und Lauenburg die entsprechenden Einleitungen zuveranlassen i). Waldeck hat mit der Anzeige von der erfolgten Ein-führung seine Zustimmung auch zu Z. 5 des Beschlusses erklärt^).
Das Votum der disfentirenden Minorität ward bei der Ab-stimmung durch den Gesandten von Hamburg ausführlich motivirt^).Nach einem Rückblick auf die Bundesbeschlüsse, welche den Berathungender Conferenz zu Grunde lagen, und auf die von dieser hinsichtlichder dritten Lesung getroffenen Vereinbarung, heißt es mit Bezug aufdie von den drei Negierungen erlassenen Noten: „Bei aller Hochachtungund Rücksicht vor den hohen Regierungen von Oesterreich, Preußen und Bayern konnte der Senat, nachdem er von hoher Bundesver-sammlung aufgefordert worden war, an gemeinsamen Berathungeneines Handelsgesetzbuchs Theil zu nehmen, denselben weder das Rechtzugestehen, ihn, wenn er den von den drei hohen Regierungen fürzweckmäßig erachteten Weg nicht für den richtigen halten sollte, vonden ferneren Berathungen auszuschließen, noch konnte er eine Be-rechtigung derselben hohen Regierungen anerkennen, über den Werthoder Unwerth der von ihm im Interesse der Sache aufgestellten Be-denken allein, und ohne ihn über seine Gründe auch nur gehört zuhaben, zu entscheiden."
Nachdem sodann das Verfahren beim Beginne der dritten Les-ung dargestellt worden, heißt eS:
„Der Senat vermag ferner auch den Widerspruch gegeu die Behauptung,„daß die drille Lesung der 4 ersten Bücher c-cs Entwurfes nicht geschäftsord-nnngsmäßig ausgefühn sei," für gerechtfertigt nicht anzuerkennen. Hätte selbst
1) Prot. S. 414. 415.
2) Prot. v. 1862. S. 611.
3) Prot. v. 1361. S. 403—4<!6.