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Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
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Einleitung.

der Commission, nachdem sie die einzelnen Regierungen um Einreichung ihrerEriiinernngen ersucht und solche von denselben erhalten hatte, die Berechtigungzugestanden wie doch uicht sich der Berathung und Beschlußnahmc überdie aufgestellten Moniw zu einziehen, so hätte nach der bisherigen Geschäftsord-nung ein Mitglied der Confcrenz darauf einen Antrag stellen, es hätten gleich-mäßig Unteranträge zugelassen und über die einzelnen Anträge abgestimmt wer-den müssen, was Alles nach den Protokollen nicht geschehen ist. Wird endlichbehauptet, durch die Ausscheidung einer Reihe von Erinnerungen sei den betref-fenden Negicrnngen keineswegs die Möglichkeit entzogen worden, ihre Ansichtenzur Geltung zu bringen, da sie dazu schon bei der zweiten Lcsnng Gelegenheitgehabt, so wird ganz abgesehen davon, daß dieses Argument zu viel beweist,da von diesem Standpunkte aus alle Erinnerungen hätten beseitigt werden müs-sen daran zu erinnern sein, daß die Eommission durch den Beschluß vom24. October 13S9 die Negierungen zum ersten Male um Mittheilung ihrer Er-innerungen ersuchte, da die Negierungen als solche sich noch nicht über den Ent-wurf geäußert hatten, ihre Bevollmächtigten vielmehr bisher ohne Jnstrnctionfür die einzelnen Fälle verfahren waren und nach Inhalt der ursprünglichenEinladung der Bnndesversammluug verfahren svllten. Muß der Senat demnachanch jetzt noch an der Ansicht festhallen, daß der von der Commission vorgelegteEntwurs eines Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches weder in allen seinenTheiten srei von äußerer Eiuwirkuug, noch in der durch deu Bundesbcschlußvom 18. December 1856 vorgeschriebenen Weise zn Stande gekommen ist, sowird der Senat, welcher sich bewußt ist, der ganzen Angelegenheit zu jeder Zeitlhuntichst förderlich gewesen zn sein, dennoch sich angelegen sein lassen, mit mög-lichster Beschleunigung eine gründliche Prüfung und verfassungsmäßige Beschluß-nahme darüber herbeizuführen, ob das Handelsgesetzbnch unverändert oder mitwelchen unumgänglich nothwendigen Abänderungen etwa einzuführen sei."

So endeten die gemeinsamen Verhandlungen mit einer höchstbedauerlichen Dissonanz.. Der größte Theil des nordwestlichenDeutschlands , und gerade der Hauptträger des Deutschen Welthan-dels durste mit vollem Rechtsgrunde sich von dem gemeinsamenWerke lossagen und die unveränderte Einführung des Handelsgesetz-entwurfes seiner freien Erwägung vorbehalten.

j?. Die Beschlüsse des ersten Deutschen Handelstages*).

8- 27.

Zu der in dem Bundesbeschluß vom 31. Mai 1861 an die

') Verhandlungen des ersten Deutschen Haudelstageö zu Heidelberg vom 13.bis 18. Mai 1361. Nach den stenographischen Aufzeichnungen, Berlin