2) Entwurf einer Deutschen Maaß- und Gewichts-ordnung.
Zufolge eines in der Sitzung vom 23. Februar 1860 von 8Regierungen (Bayern , Königreich Sachsen, Württemberg?c.) gestell-ten Antrags auf die Einleitung von Verhandlungen zur Einführunggleichen Maaßes und Gewichtes in allen Bundesstaatcn'), beschloßdie Bundesversammlung — jedoch unter Widerspruch Preußens —am 28. Juni 1860 die Einsetzung einer Commission „zur Ausar-beitung eines Gutachtens und zur Eröffnung von Vorschlägen überdie am zweckmäßigsten zu wählenden Systeme sowie die zur Einfüh-rung derselben erforderlichen Maaßregeln" Diese Commission,aus 10 Mitgliedern, als Vertreter von 12 Bundesregierungen, be-stehend, stellte in dreizehn vom 12. bis 28. Januar 1861 zu Frank-furt a. M. gehaltenen Sitzungen die Grundzüge des erfordertenGutachtens fest, und revidirte demnächst in zwölf weiteren Sitzungenvom 16. bis 30. April 1861 das von einer Subcommission entwor-fene Gutachten 2).
Durch Beschluß der Bundesversammlung vom 18. Juli 1861ward dieses Gutachten empfehlend zur Kenntniß der Bundesregie-rungen gebracht und um Erklärung über die Annahme der in dem-selben aufgestellten Grundsätze bez. der entgegenstehenden Bedenkenersucht.
Eine Minorität ^Preußen, Baden, Dänemark, Anhalt-Dessau -Köthen , Schwarzburg - Sondcrshausen, Neuß j. L.) — Kurhessenhielt sich das Protokoll offen — behielt sich die weitere Erwägungüber die Zweckmäßigkeit des vorgeschlagenen Systemes vor^). IhreBereitwilligkeit zur Annahme des vorgeschlagenen metrischen Systemsmit decimaler Eintheilung — welches für das Gewichtswesen bereits
528. 529. S76. Vgl. auch S. 417. 418. Abgelehnt ist die Einführungfür Luxemburg und Limburg , rückständig sind insbesondere noch die Er-klärungen von Oesterreich, Hannover , Knrhessen.
1) Prot. der B V. 1860. S. 113. 114.
2) Prot der B.V. 1860. S. 292—296. 313—320. 618—621. Vgl. S. 385.574. 576. 603. 637.
3) Das revidirte Gutachten nebst Beilagen ist vollständig abgedruckt in denProtokollen der B.V. 1861. S. 479-570. Vgl. S. 189. 190.
4) Prot. 1861. S. 461—465. 594—696. 601.