3) Das bürgerliche Proceßrecht.
Die Inangriffnahme dieser beiden Nechtszweige beruht aufeinem in der Sitzung vom 17. December 1859 von 10 Regierungen(Bayern, Königreich Sachsen, Württemberg :c.) eingebrachten') unddurch Beschluß vom 5. Januar 1860^) genehmigren Antrage, demAusschusse für Errichtung eines Bundesgerichts die Frage zur Er-örterung zu überweisen, ob und inwieweit die Herbeiführung einergemeinsamen Civil- und Criminalgesetzbung wünschenswerth unddurchführbar erscheine. Der hierüber in der Sitzung vom 12. Au-gust 1861 erstattete eingehende Ausschußbericht ^) schloß mit folgen-den, von der Bundesversammlung laut Beschluß vom 6. Februar1862 angenommenen Anträgen
1) Die allmähliche Herbeiführung einer gemeinfamen Civil-und Criminalgesetzgebung für Deutschland sei allerdings wünschens-wert!), jedoch seien die hierauf zu richtenden Bestrebungen zunächstauf einige Theile des Civilrechts und auf das gerichtliche Verfah-ren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu beschränken.
2) Zunächst eine Commission zur Ausarbeitung und Vorlageeiner allgemeinen Deutschen Civilproceßordnung in Hannover nie-derzusetzen.
3) Ferner eine Commission zur Ausarbeitung und Vorlagedes Entwurfes eines allgemeinen Gesetzes über die Rechtsgeschäfteund Schuldverhältnisse (Obligationenrecht) für die Deutschen Bun-desstaaten mit dem Sitze in Dresden in Aussicht zu nehmen.
Eine Minorität, an deren Spitze die Preußische Regierungstand, legte gegen diesen und die folgenden entsprechenden BeschlüsseWiderspruch und zum Theil (Preußen) Verwahrung ein, indem sieeine so weit gehende und nicht mehr unter die Kategorie der „ge-meinnützigen Anordnungen" zu begreifende, die Thätigkeit der Lan-desgesetzgebungen wesentlich absorbirende gesetzgeberische bez. gesetz-veranlasfende Thätigkeit der Bundesversammlung wider den Willenauch nur Eines Bundesmitgliedes für eine Ueberschreitung der bun-desgesetzlichen Competenz erachtetes.
1) Prot. v. 1859. S. 388. 889.
2) Prot. 1860. S. 13. 14.
S> Prot. 18S1. S. 6Sö—659.
4) Prot. 1362 S. 59—68. .
5) Prot. v. 1861. S. 668. 669; von 1662 S. 59—61. Diese Verwahrung