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Einleitung.
Die Commission für die Civilproceßordnung ist, lautweiteren Beschlusses der Bundesversammlung vom 3. Juli 1862,am 15. September 1862 zu Hannover '), die Commission für dasObligationen recht, laut Beschluß vom 1.?. November 1862, zuDresden zusammengetreten^). In beiden sind die meisten größerenRegierungen deS Deutschen Bundes, mit Ausnahme jedoch der Preu-ßischen , durch Commissare vertreten.
II. Ohne Mitwirkung der Deutschen Bundesversammlung.
8- 30.
Sehr zahlreich sind die theils dem Gebiete des öffentlichentheils des Privaten Handelsrechts angehörigen Verträge, welche ohneVermittelung der Bundesversammlung zwischen den meisten odermehreren Deutschen Staaten, desgleichen zwischen den verwandtenVerkehrsinstituten mehrerer Staaten abgeschlossen worden sind.
Diese Verträge betreffen insbesondere:
1) Das Zollwesen.Nach zahlreichen Separatverträgen zwischen verschiedenen Deut-schen Staatengruppen2», trat laut Vertrag vom 22. März 1833")zwischen Preußen, Kurhessen und Großherzogthum Hessen einerseits,Bayern und Württemberg andererseits, am I.Januar 1834 der
wurde noch enlschiedener gegen den am 14. August 1862 eingebrachten,demnächst jedoch in der Sitzung vom 22. Januar 1863 mit einer Mehr-heit von 9 gegen 7 Stimmen abgelehnten Autrag wiederhol!, eine ansden Teutschen Ständekammern hervorgehende Telegirtenveriammlung, zu-nächst bchnfs Berathung über die zu vereinbarende Civilproceß- undSchuldgesetzgebung, der Buudesversammluug bcizuorducu. Prot. v. l862,S. 479 — 484, 591—616. Die unbedingte Zulässigkeil eines Mehrheits-beschlusses verficht v. Liude in der S. 183 Not. 1. genannten Schrift.Ueber den sachlichen Standpunkt in diesem Conflicte vgl. Zeitschr. f. Han-delsrecht Bd. V. S. 227.
1> Prot. v, 1862. S. 381 — 384. 412 — 414. vgl. S. 163. 164. 177. 188.203. 221. 289. 378. 393. 473. 485. 507—510.
2> Prot. v. 1862. S. 532—534 552 — 554. vgl. S. 163, 164. 177. 188.193. 473. 562. 574. 589.
3) Vgl. Klüber, Oefsentliches Recht des Teutschen Bundes, §.412 Not. o.Rau, Lehrbuch der politischen Oekonomie II. §. 297.
4) Erneuert aus weitere 12 Jahre, durch Vertrag vom 8. Mai 1841.