Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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§. 30. Allg, Deutsche Gesetzenlw. u, Siaatsverlr. über verwandte Verhältnisse. 1W

Deutsche Zollverein ins Leben, als ein einziges Zollgebiet, mitgemeinsamer Erhebung und in der Regel nach der Bevölkerungszahlbemessener Reparation der Grenzzölle. Diesem sind allmählich diemeisten Staaten des Deutschen Bundes beigetreten, insbesondereauch der aus Hannover, Oldenburg, Schaumburg-Lippe und zeit-weise Braunschweig gebildete Steuerverein, durch die im Jahre1851. 1852 geschlossenen Verträge. Dieser erweiterte Zoll- undHandelsverein ist demnächst durch den Vertrag vom 4. April1853 auf fernere zwölf Jahre bis zum 1. Januar 1866 verlängertworden, und es steht zu hoffen, daß seine weitere Fortdauer durchdie neuerdings in Folge des projectirten Handelsvertrages mit Frank-reich eingetretene Krisis nicht gestört werden wird.

Dem Deutschen Zollverein gehören zur Zeit nicht an:Die Deutsch -österreichischen Bundesstaaten doch haben dieVersuche einer Zolleinigung mit der Oestcrreichischen Gesammtmo-narchie den Abschluß eines Zoll- und Handelsvertrags zwischen demDeutschen Zollverein einerseits und der Oesterreichischen Monarchieandererseits vom 19. Februar 1853 zur Folge gehabt; ferner diedrei Hansestädte, Mecklenburg-Schwerin und Strelitz , Holstein undLauenburg, Limburg und Liechtenstein .

Die für das Gebiet des Zollvereins maaßgebenden Rechts- undVerwaltungsgrundsätze sind geordnet theils durch die gedachten Ver-träge, theils durch das Zollkartell v. 22. März bez. 11. Mai 1833,die Vereins-Zoll-Ordnung und das Zollstrafgesetz, vereinbart aufder Münchener Zollvereinsconferenz, laut Hauptprotokoll vom 22.und 24. August 1836, und in den einzelnen Staaten besonders Pu-blicity).

Die Zollvereinsverträge vom 22. März 1833 und 4. April1853 enthalten Art. 18 auch Verabredungen unter den Vereinsre-gicrungen wegen Annahme gleichförmiger Grundsätze zur Beförderungder Gewerbsamkeit und allgemeine Bestimmungen über den gegen-seitigen Verkehr der Gewerbtreibenden, insbesondere über die Be-handlung der Handlungsreisenden, den Besuch der Messen undMärkte, den Handel nach Probe oder Muster u. a.

11 Vgl, Verträge und Verhandlungen über die Bildung und Ausführung desDeutscheu Zoll- und Handelsvereins. Bisher 4 Bände Fol. Berlin 18451856. Dazu: Repertorium zu den Zollvereinsverträgen und Verhand-lungen aus den Jahren 18331858. Berlin 1853. Kgl. Staatsdruckerei.