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Einleitung.
Von der Einwirkung der Zollvereinsconferenzen auf die ge-meinsame Wechsel- und Handelsgesetzgebung ist F. 15—18 die Redegewesen.
2) Das Münzwesen.
Während des Bestandes des Deutschen Reiches ist es nicht ge-lungen, einen allgemeinen Reichsmünzfuß zur dauernden Geltungzu bringen, nur "durch Kreis- und Territorialmünzconventionen wardeinigermaßen der überhandnehmenden Verwirrung gesteuert i). EineAusgleichung der, seit Annahme des Preußischen Vierzchnthalerfußesin mehreren norddeutschen Staaten, eingetretenen schärferen Schei-dung des norddeutschen und süddeutschen Systemes haben seit Grün-dung des Zollvereins mehrfache Münzconventionen angestrebt. Zu-nächst die Dresdener Münzconvention vom 30. Juli 1838 nebstMünzkartel vom 21. October 1845 unter sämmtlichen Zollvereins-staaten. Sodann der bis zum Jahre 1878 geschlossene WienerMünzvertrag vom 24. Juni 1857 zwischen den Zollvereins-staaten einerseits und der Oesterreichischen Monarchie andererseits.Innerhalb dieses Gesammtgebietes bestehen noch drei, oder richtigerzwei Münzfüße: der Österreichische 45 Guldenfuß entsprechend demPreußischen 30 Thalerfuß, und der Süddeutsche 52'^ Guldenfuß ^).
In Verbindung mit dem Münzwesen steht das Papiergeld-und Banknotenwesen, für welches zur Zeit nur Einigungsvor-schläge vorliegen 3).
3) Das PostWesen.
Das Thurn- und Taris'sche Postgebiet ^) umfaßt noch jetzteinen beträchtlichen Theil der Deutschen Bundesstaaten, in den übri-gen bestehen Territorialposten. Der durchgehende Verkehr zwischen
1) Klüber a, a. O, Z. 42S. 427.
2) Die neuesten Kinigungsversuche und Vorschläge, insbesondere des drittenvolköwirihschafllichen Kongresses und des ersten Deutschen Handelstages,sind dahin gerichtet, unter Festhallung der Grundlagen der Wiener Müuz-convention das Drillelthalerstück (die Mark — 35 Kr.) als allgemeineWertheinheil anzunehmen. Vgl. z. B. Verhandlungen des ersten DeutschenHandelstages S. 31 ss. 97—100.
3) Zeitschr. f. Handelsr. Bd. V. S. 32t ss.
4) Klüber a. a. O. K. 433—444.