Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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§.34. Die Quellen u. die Methode des H.N.'ö. Treu u> Glauben. Interpretation. ZZ l

eminentem Sinne. Hiedurch ist nicht ausgeschlossen, daß unter Um-ständen zum Schutze von Treu und Glauben ein rücksichtslosesDurchgreifen erforderlich erscheint und eine streng formalistische Be-handlung einzutreten hat^).

Zur Kritik und Auslegung der Deutschen Wechselord-nung und des Deutschen Handelsgesetzbuchs insbesonderedienen vorzüglich die oben §. 18. 25 angegebenen Vorarbeiten der-selben. Zur richtigen Benützung derselben sind folgende Gesichts-punkte festzuhalten:

1) Beide Gesetzbücher gelten in den Einzelstaaten nicht als ge-meines, von einer über denselben stehenden gemeinschaftlichen Staats-gewalt ausgegangenes Recht, sondrrn als Landesgesetze kraft verfas-sungsmäßiger Publication, bez. als LandesgewohnheitsrechtSiegelten also auch in dem Wortlaut ihrer Publication in den Einzel-staaten, und in dem Sinne, welchen die gesetzgebenden Factoren derEinzelstaaten bei der Einführung mit ihnen haben verbinden wollen.

2) Beide Gesetzbücher sind indessen von einigen wenigenerweislichen Ausnahmenabgesehen in allen Einzelstaaten alsGanzes und unverändert in dem von den Berathungscommissionen(zu Leipzig, Nürnberg und Hamburg ) festgestellten Wortlaut undin dem von diesen Berathungscommissionen mit allen einzelnen Be-stimmungen verbundenen Sinne zur Einführung gelangt. Auchdas letztere, denn da sie überall als gemeinschaftliches Deutsches Ge-setz") haben angenommen werden sollen und überall als Ganzes,mit ausdrücklichem Verzicht auf jede Abänderung, meist auch auf

Aus- uud Fortbildung, insbesondere der gewohnheitlichen Nechtssätze. Dennsie stellen das sittliche und wirthschaftliche Gruuoprincipder Natur der Sache dar, deren Bedeutung für die Rechtsfinoung obendargelegt ist. Vgl. Not. 2.

8) Beispiele: Die meisten Regeln des Wechselverkehrs, das Institut der Pro-cura nach dem H.G.B., die diesem nachgebildeten Grundsätze für Handels-gesellschaften. Siehe auch §.33 Not. 20.21, Oslaurarrs st I^spoitvinI. Nr. 26.

9) Siehe oben S. 211. 212. 213. Not. 11.

10) Siehe oben S. 10ö. in Betreff der W.O., und S. 180132. in Betreffdes H.G.B.'s.

11) Dies gilt bisher von dem H.G.B., es gilt allerdings nicht schlechthin vonder W.O. Siehe oben S. 108.