222
Erstes Buch. Die Regeln und Quellen des Handelsrechts.
jede Declaration, angenommen worden sind, so kann, weil die Worteeines Gesetzes überall nur der mehr oder weniger vollkommene Aus-druck des vom Verfasser mit denselben verbundenen Sinnes sind unddas Gesetz seinen wahren Inhalt nur durch diesen mit den Wortenverbundenen Sinn empfängt'^), die Annahme der Entwürfe nur indem Sinne erfolgt sein, welchen die gedachten Berathungscommissio-nen mit deren Worten verbunden haben.
3) Demgemäß ist für die Kritik beider Gesetzbücher der vonden Gesetzgebungscommissioneu endgültig festgestellte Wortlaut derEntwürfe^) entscheidend, und für die Auslegung ist keineswegsnur der Wortlaut nach seinem Wortsinne-, sondern der mit diesemWortlaute von der Gesetzgebungscommission erweislich verbun-dene Sinn maaßgebend. Mißverständlich ist mitunter behauptetworden, daß die aus den Vorverhandlungen dieser Commissionen er-sichtliche Meinuug derselben als authentische Interpretation der Ge-setze gelten müsse: solche kann nur vom Gesetzgeber ausgehen, dieCommissionen aber hatten zwar, dem Erfolge nach, in der Sache,nicht aber kraft formellen Rechts die Stellung eines GesetzgebersUnbegründet ist andererseits, daß die Vcrhandlungsprotokolle ohnejeden oder doch ohne erheblichen Werth für die Auslegung dieser Ge-setze seien: einmal, weil das publicirte Gesetz sich von dem Willen
12» I. 17. 19. o. äs ISA. (1, 3) >. 96 o. äs 1i ^. (öo. 17) I. 13. §. 2. v.äs sxeusat, (27, 1) I. 19 0. aä sxtrib. (10, 4> I. 15. §, 2. 0. aä IsA.Oornel. äs lslsis (48. 10),
13) Für die W.O. der der officiellen Folioausgabe (Leipzig 1847), für das H.G.B,der der ofsiciellen Folioausgabe (Nürnberg 1861 als Beilageband) der Protokollebeigefügte Entwurf (dritter Lesung). Vgl. S. 103.167. Not. 1. ErweislicheSchreib- oder Druckfehler in diesen sind zu verbessern. Aber nubegründetist die Annahme Busch's (Archiv f. Theorie und Praris I. S. 6. 7>, daßdie mit den ursprünglichen Beschlüssen der Plcnarversammlnug nicht völligübereinstimmenden Fassungen seitens der Spccialausschüsse zu einer Aen-derung des Tertes in Gemäßheit jeuer Beschlüsse berechtigten. Die schließ-lichen Fassungen der Nedactionscvmmission gellen als vom Plenum ge-wallte. Hier ist Raum nicht für Kritik, sondern nur für Auslegung.
14) Bejcler, System des Deutschen Privatrechts Bd. III. S. 367. Uebrigensist aus den angeführten Grüuden die Autorität dieser Protokolle größerals in der Regel die von Kammcrverhaudluugen, bei denen ja mir EinFaclor der gesetzgebenden Gewalt sich ausspricht.