§. 35, Die Usance,
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des Gesetzgebers loslöse und selbständig für sich gelte; sodann weilin den Protokollen immer nur die Meinungen einzelner Abgeordne-ten enthalten seien, weil häufig nicht alle ausgesprochenen Meinungenaufgezeichnet, auch nicht alle vorhandenen Meinungen ausgesprochenseien, weil häufig ein Rechtssatz aus den verschiedensten Gründenanerkannt sei >^). Der erste Anfechtungsgrund widerspricht allen an-erkannten Auslegungsregeln: jedes Gesetz gilt nur so, wie der Ge-setzgeber es erweislich gewollt hat, sofern dieser Wille irgend >«) einenAusdruck, wenn auch einen unvollständigen, unbestimmten, unklaren,zweideutigen gefunden hat. Der zweite Anfechtungsgrund trifft zu,soweit lediglich aus den Aeußerungen einzelner Mitglieder oder demSchweigen anderer der Wille der Commission entnommen werden will;er kann von Gewicht sein, soweit es sich nur um die Motive eines ge-faßten Beschlusses handelt; er trifft nicht zu, wo der durch Abstim-mung ermittelte Wille der Majorität über den Inhalt eines ange-nommenen Rechtssatzes oder hinsichtlich der Nichtannahme eines Nechts-satzes klar ersichtlich ist
Insvejonoere die Asance*).
§. 35.
Die Usance^), die kaufmännische oder Handelsgewohnheit, der
16) „Insoweit sich die Protokolle über etwas aussprechcn, was nicht in dasGesetz aufgenommen worden ist, kann man ihnen eine entscheidende Auto-rität nicht beimessen." Bicner, Wechselrechlliche Abhandlungen S. 492.Gelpke, in dessen Zeilschrist f. Handelsrecht I. S. 141.
17) Siehe auch Borchardt und Jaeobi in Meiste'« Nechtslericon Bd. XIII.S. S56 Durch die -Feststellung im Tert erledigen sich wohl die BedenkenThvl'ö Einleitung in das Deutsche Privatrecht S. 150. und Handelsrecht§. 11a. Not. q..
*) Hervorzuheben sind: Busch, Ueber Handlungsnsancc», (Büsch und Ebe-ling's Handlungsbibliothek Bd. I. S. 241 — 271. 660—681. Der gegendiese Abhandlung gerichtete Aussatz iu den Hambnrgischen Adreß-Cvmptoir-Nachrichlen 1784 Stück 78—80 enthält nichts Erhcbtiches zur Theorie desGewohnheitsrechts). Büsch, Darstellung der Handlung Bd. I. S. 601—617. Fr. Noback, Die Handclöusancen. (»hcmnitz (s. 1857). Creize-nach, Ueber Handelsgerichte (Zeitschrist f. Handetörechl Bd. IV. Beilage-