§. 3S. Die Usance.
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Gewohnheiten zur Geltung zu bringen, zumal wenn er vermochte,in Handelsgerichten"), oder, in Ermangelung solcher, in ständigenSchiedsgerichten'"), sich eine volkSthümliche Gerichtsverfassung undRechtspflege zu wahren und auszubilden. Durch die überwiegendschriftliche Abfassung der Großhandelsgeschäfte, mittelst Briefe unterAbwesenden, mittelst Zuziehung von Notaren und insbesondere vonMäklern als Urkundspersonen") im Verkehr unter Gegenwärtigen,für welchen die Gildehäuser und Börsen den örtlichen Mittelpunktgewährten, bildete sich ein fester Geschäftöstyl'?) aus, welcher zurgewohnheitsmäßigen Firirung der üblichen Vertragsklauseln führte.Dazu kam endlich die für den nur technisch gebildeten Juristen kaumüberwindliche Schwierigkeit, die Natur, den Umfang wie die Zweckedieser so beweglichen Gewohnheiten zu erkennen, und demgemäß dienatürliche Scheu, in dieses gleichsam geheimnißvolle Nechtsgebiet ge-waltsam einzugreifen.
So erklärt sich die Sonderstellung, welche die Usance im Ver-hältniß zur sonstigen gewohnheitlichcn Rechtsbildung einnahm, wiedie Geneigtheit auch der Juristen diese Sonderstellung zu achten.Vom Standpunkt des geltenden Rechts indessen, in welchem richtigereAnsichten über die Natur und die Voraussetzungen des Gewohnheits-rechts zur Herrschaft gelangt sind "), ist diese Sonderstellung uuhalt-
9) Ueber die Handelsgerichte überhaupt: Die Not. 6 genannten Schriftsteller,und MM?, U»micl ci(.'s consuls t, I. S. 16V ff.
10) Siehe Busch, Neber HandlungSusaucen S. 264. 255. So in Preußen (Gelpke II. S. 117 fs,), in Württemberg (Zeitschrift f. Handelsrecht II.S. 385).
11) Laband in der Zeitschrift f. Deutsches Recht XX. S. 17,
12) Dieser GeschciftSstyl (sh'Ius wereatorura) wird häusig als consuvtuäo,usus bezeichnet, oder umgekehrt jeder Handelsgebrauch als Stylus merca-tornm. Vgl. unten Not. 31.
13) G. F. Puchta , Das Gewohnheitsrecht. 2 Thle. 1828. 1837. v. Sa-vigny, System des heutigen Rom . Rechts. Ld. I. §. 7. 8. 12. 15. 16.25. 27. 31. G. Beseler , VoltSrecht und Juristcnrccht. 1813. Brinck-mann, Das Gewohnheitsrecht im gemeinen Civilrechte und Civilpro-cesse und die HandclSusaucen. Th. I. 1847. Thöl, Einleitung in dasDeutsche Privatrecht. 1851. Z. 51 — 54. E. Meier, Die Nechtsbildungim Staat und Kirche 1861. Dazu die Lehrbücher des Römischen Privat-rechtS, namentlich Mühlenbruch §. 37 — 3g, Gosche» §. 23 — 26,Puchta , §. 11-13. 17, (und Vorlesungen), Sintenis §.3, v.Kellcr