Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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ZZst Erstes Buch, Die Regeln und Quellen des Handelsrechts,

bar, die Usance unterliegt den allgemeinen Regeln deS Gewohnheits-rechts Gleichwohl erscheint die eingehende Darstellung dieserRegeln in besonderer Beziehung auf die Usance um so wenigerüberflüssig, als einerseits noch immer zahlreiche Streitfragen bestehen,andererseits nur auf diesem Wege für das Verständniß des wichtigenArt. 1 des Deutschen Handelsgesetzbuchs eine sichere Grund-lage gewonnen werden kann.

Die Usance ist theils allgemeine, theils gemeine^), theilsparticuläre. Das Geltungsgebiet der letzteren ist ein sehr ver-schiedenes, sie ist häufig nur local: Orts- oder Platzgebrauch, Platz-

§. S, Windicheid §, 1518; wie des Deutschen Privalrechts: Mitter-maier §, 27, Renaud §. 28 30, Beseler Z. 30 32, Bluntschli§. 6, Walter §. 23 31; Wächter, Handbuch des WürttembergischenPrivatrechts §. 911,

14) So auch die herrschende Meinung, Mariens Grundriß §. 5, HeiseS. 9. Mittermaier, Deutsches Privatrecht I, §, 25, Thöl, Han-delsrecht §. 7, Anderer Ansicht: Dietzel, Archiv f. Wechselrecht Bd. VII.S. 250252, Allein selbst die Italienische Doctrin, wiewohl sie praktischder Usance ihre damals erforderliche Sonderstellung zu wahren wußte, hatdoch die Geltung der allgemeinen Römischen Theorie nicht in Abrede ge-stellt. Siehe die Not. 1, a. l? angeführten Schriftsteller. Diese Theorieist anch in Deutschland jederzeit als maßgebende Grundlage betrachtet (siehe,gegen v, Savigny , Wächter, Archiv f, civil. Praxis Bd.,23. S. 437,Guyct daselbst Bd. 35. S. 44. 45), nur in Handelssachen in freieremSinne angewendet worden. Ja selbst dies nicht immer, z. B. Scheerer,Hancbuch des Wechsclrechts s, v,Wcchselgebrauch" steht aus dem engstenStancpunkt der damaligen Doctrin. Siehe auch Marperger, Neueröff-netes Handelsgericht L!>p, VI. VII, Uebrigeus ist diese Römische Theoriedurchgängig nnr eine rein wissenschaftliche Feststellung der für das richter-liche Ermessen maßgebenden Punkte, Pnchta I. S, 93. II. S. 24 ff.

15) Die häufig, z, B. auch von Meier, Rcchtsbildnng S. 34. 35, aufgestellteBehauptung, daß die Bildung von allgemeinem Gewohnheitsrecht in derGegenwart unmöglich sei, ist überhaupt und für das Handelsrecht insbe-sondere nngegründet. Selbstverständlich braucht die allgemeine oder ge-meine Gewohnheit nicht für jeden einzelnen Ort nachgewiesen zu werden(Pnchta, Gewohnheitsrecht II, S. 86), doch ist dabei mit Vorsicht zuverfahren. Nürnberger Protokolle S. 12. 13. Vgl, Oeeis. rotas KenuasIV. 15. 16. Urlheil des O.A.G.'s zu Cassel in Seufsert's Archiv VII.345,, zu Lübeck (Bremer Sammlung 1834. S. 232) bei Kletke Nr, 143S.