Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
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§. 3S. Die Usance.

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usance^); ja nicht selten beschränkt sich deren Geltung, schlechthinoder doch im Zweifel, auf die an einem gewissen VcrkchrSorte einesHandelsplatzes geschlossenen Geschäfte: Markt- , Meß-, Börsen-usance.

Die Erfordernisse der Usance sind:

1) Es muß eine Uebung in Handelssachen") vorhandensein. Es gibt kein ungeübtes^) Gewohnheitsrecht, noch genügt eineinzelner Fall. Dagegen ist so wenig eine gewisse Anzahl vonFällen, als eine bestimmte Dauer der Uebung erforderlich; die durchdas canonische Recht, die ältere Doctrin und durch Particularrechtfirirten Zeiträume finden selbst particularrcchtlich auf die Usancekeine Anwendung 2°). Das richterliche Ermessen entscheidet durchaus

16) Die Usance an sich ist nichl partikuläres, sondern specielles Recht, AufOrtsgebrauch" verweist D.W.O, Art, 93, H.G.B, Art, 57. 61 S. 2.70. 60, 82 S. 1, 3. 83. 285, 290 S. 1. 827 S, 1. 339 S, 2. 3.346 S, 2. 3SI, 3S2. 369 S. 2. 370 S. 1. 371 S. 2. 3S4 S. I, 397,S36. 562. 5.69. 576. 594. 596. 600. 863 Z. 4, 899 S. 2.

17) Vgl, oben §, 1, In der Regel eine Nebnng des Handelsstandes, dennanch da, wo Kaufmann und Nichtkausmann in Handelssachen contrahiren,wird regelmäßig der erstere den rechtlichen Inhalt des Geschäfts feststellen.Insoweit richtig Dietzel a, a, O, S, 256,

18) Wer die Uebung lediglich als Manifestation eines schon vor derselben be-stehenden Rcchlssatzcs aufsaßt, muß conseqnent auch ungeübtes Gewohn-heitsrecht anerkennen! Sowenn auch nur als seltenen Ansnahmefall

. Tho'l, Einleitung S. 134. Not, 3. Allein der Vordersatz ist unrichtig,und die herrschende Theorie weitaus zu spiritualistisch. Die Uebung istfür alles nichtgesctzliche positive Recht die nothwendige Form der äußerenErscheinung, «siehe auch Urtheile des O.A.G.'s zu Lübeck in Sensserl'sArchiv I. 308. II, 85,), vielfach aber auch ein materieller Factor für dessenEntstehung, und zwar nicht allein die mechanische, sondern auch die aufbewußter Aweckmäßigkeilöerwägung beruhende Uebung, nicht allein bei we-sentlich willkürlichen, sondern auch bei organischen Rechtssätzen. Vgl.Wächter §. 9. Windscheid §, 15. Not. 2.

19) Urtheil des O.A.E.'s zu Lübeck in Seufsert's Archiv XIII, 205.

20) Den Ablauf der Vcrjährungszeit (eonsnewclo IsAitims praesoi-Iptk) ver-langte die Doctrin von der Glossatorenzcit bis in das 17. Jahrhundert,und verlangt das Canon. Recht wenigstens für kirchliche Gewohnheiten.Die neuere Doctrin erkennt diese Schranke nicht an, vgl. Glück I. S.457,463, ff, Puchta II, S, 101, v, Savigny I. S. 172. 173, Müh-