§, 3S. Die Usance,
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zwar in doppelter Beziehung. Es muß der Inhalt der Uebungein Rechtssatz, und es muß die Uebung als Uebung eines Nechtö-satzes gewollt sein, also der in der Uebung hervortretende Nechts-satz als ein bestehender geübt sein 22).
In beiden Beziehungen ist zu sondern die Usance als Rcchts-quelle von der in Handessachen und unter Kaufleuten überhauptüblichen Gcschäftsweise, welche als Handclsgcbrauch, Usance im wei-teren Sinne zu bezeichnen ist, und von welcher die Usance alsNechtsquelle nur einen Zweig bildet. Der Usance im weiteren Sinnekönnen jene beide Momente fehlen. Sie kann zunächst nur fac-tisch er Natur sein-4). Sie kann ferner, auch wo sie einen recht-lichen Inhalt hat, gleichwohl nicht als Uebung eines bestehendenNcchtSsatzcs gewollt sein. Vielmehr liegt nicht selten der Uebungdie entgegengesetzte Ueberzeugung unter, und der gewollte Nechtssatzwird dann wohl durch ausdrückliche Uebercinkunft in jedem einzel-nen Geschäft oder allgemein gegen Anfechtung gesichert^). Oder es
23) Diese gemeinsame Ueberzeugung der Handeludeu von der rechtlichen Gel-tung des In ihrer Uebung befolgten Rechtösatzes ist die gemeinhin, aberunpassend so genanute o^inio rieceLsitÄtis. Denn uicht die Ueberzeugungvon der Nolhwendigkeii — weder der Geltung noch der Befolgung<solche liegt schlechthin nur bei absoluten Rechtssäljen vor) — des Rcchts-satzes, sondern lediglich von dessen Bestand wird erfordert.
24) Z. V. die Art der Buch- und Rechnungsführung, der Gebrauch hinsicht-lich der Geschäftszeit, Geschäftssprache, der Art der Versendung und Ver-packung von Waaren, Geldern, Briefen; die übliche Bekanntmachnng ge-wisser Thatsachen, wie der Ankunft von Schiffen; der Seemannsbrauchbei der Stauung u. dgl. Dergleichen Gebräuche thatsächlichen Inhaltsmeint H.H.B. Art. 70. S78. ö9S S. 2. 606 S. 2., vgl. Art. 47 S. 1.50. 72 S. 4. 332. 48). n. a. Siehe auch Not. 30.
25) Beispiele älterer Zeit: Die s. g. unvollkommene Inhaberklausel zur Durch-setzung der versagten oder beschränkten Cessibilität; die Wechselverträge derFlorentiner, welche überall auf den Florentiner v8o zu verweisen Pflegten(?exoic>tti: vella cieeim-r I>>. i>. 199); die Schlußklausel der ItalienischenAssecuranzpolicen, welche überall auf den nsus und Stylus von Florenz verwies (Lti-acen-r lts ^sc-eur. ZI. 38). Auö neuerer Zeit: Die Clauseinder Schlußscheine über Lieferungsgeschäfte in Wertpapieren, Getreide,Spiritus, Oel:c., welche ausdrücklich das z. B. im Preußischen Rechtnicht anerkannte einseitige Rücktrütsrecht und die Differenzklage wahren.