234
Erstes Buch. Die Regeln und Quellen des Handelsrechts.
liegt ihr doch nur die Ueberzeugung zu Grunde, daß ihr Inhaltzweckmäßig und angemessen 2"), nicht daß er geltendes Recht sei. Oderdiese allerdings bestehende Ueberzeugung beruht auf einem theore-tischen Irrthum, und bei Aufdeckung desselben würde der Wille nichtvorhanden sein, trotzdem die vermeinte Rechtsregel aufrechtzuerhal-ten Es kann endlich die Uebung nicht allein ihrer Gründe, son-
vder auch wohl auf diese übliche» Abreden allgemein durch die Worte„laut hiesiger Börse nusanz" verweisen (Urlheil des O.T.'S zu Ber-lin im Archiv für Rechtssälle von Striethorst Bd. >>I. S. 119 ff.); die„Bedingungen", unter denen zahlreiche Preußische Commissionshäuser alleinAufträge zu übernehmen erklärten, darunter die im positiven Recht nichtanerkannte Befugniß, die Waaren vom eigenen Lager zu verkaufen oderselbst zu übernehmen; die ähnlichen zahlreichen Fälle der Uebereinkunflunter den meisten Deutscheu Buchhändlern, wie die „Bedingungen" derVerleger-Vereine (Zeitschr. f. Handelsrecht Bd. >i. S. S0S ff. S39 ff.); dienorddeutschen Assecuranzpolicen mit der Clausel „nach dem AllgemeinenPlan Hamburgischer Seeversicherungen." Ueber das Verhältniß solcherClauseln zur gewohnheitlichen und wissenschaftlichen Rechtsbildung, in derGegenwart wie schon im Römischen Recht, vgl. Zeilschr. f. HandelsrechtBd. I. S. 3?. 433. 434. und Jhering, Geist des Nöm. Rechts II.S. 69 ff. 312 ff. Auch eine allgemeine Hinweisung der Art ist durchwegVereinbarung, schließt daher alle disposttiven Rechtssätze aus (O.A.G.zu Lübeck in Ullrich's Sammlung seerechtlicher Erkenntnisse II. S.381 undO.T. zu Berlin a. a. O.).26) Oder die Uebung beruht gar nur auf Convenienz, Artigkeit, Gefälligkeit,auf dem Wunsche Weiterungen zu vermeiden u. dgl. Z. B. die häufigeZahlung von Provision, Courtage, Spesen an den Commissionär, Spedi-teur, obwohl deren Nichtaufwendung zweifellos ist. Siehe Treitschke,Encyclopädie der Wcchselrechle II. S. 51<!. 517, Zeitschr. f. HandelsrechtII. S. 389. Selbst solche Uebung ist nicht schlechthin ohne rechtlichen Ein-fluß, insbesondere für die Frage zwischen Mandant und Mandatar, obletzterer als sorgfältiger Kaufmann gehandelt habe. O.A.G. zu Lübeck 1821. (Rechtsfälle zu Asher's Monatsschrift II. S. 223 ff., auch Jacob-sen, Neue Sammluug S. 120 ff., Jurisprudenz des O.A.G.'s :c. in. Wechsclsachcn S. 281). Vgl. Rot. 30. 32.
27> Dies ist der wahre Sinn der vielfach mißverstandenen I. 39. 0. cls Isx.(1. 3): Huocl non ratinne introckuctuin, secl errors primura, cloinclsconsustuclins obtsntnin est, in aliis sirnilidus non odtinot. Es kannsich also trotz des ursprünglichen Irrthums doch später eine Nechtsüber-