§. 3S, Die Usance.
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dern auch ihres Verhältnisses zum geltenden Recht durchaus unbe-wußt sein: es wird in gewisser Weise gehandelt, nicht weil das Rech-tens ist, sondern weil stets oder dffch längere Zeit so gehandelt wor-den ist — nach dem Gesetz der Trägheit oder des Beharrens-^).
Die Usance in diesem weiteren Sinne ist nicht Nechtsquelle,wenngleich sie unter Umständen zur Bildung eines Gewohnheitsrechts oderzu einer entsprechenden gesetzlichen Feststellung führen kann. Ucbcralljedoch, selbst wo sie nur factischen Inhalts ist, erscheint sie als wich-tiges Jnterpretationsmittel für den Willen der Bethei-ligten, soweit diesem nicht durch absolute Normen '(§. 33) eineSchranke gesetzt ist — als eine Quelle nicht von Rechtös ätzen,aber doch des Inhalts der Rechtsverhältnisse?»). Denn esist im Zweifel das Uebliche, Gewöhnliche als gewollt anzunehmen,und die Betheiligten rechnen darauf, daß dieses Uebliche geschehe 2°).
zeugung bilden. Puchra, Gewohnheitsrecht I>> S. 68 ff. Wind scheid§. 16. Not. 4. Urtheil der Juristeufacultät zn Göttmgen (für Lübeck -Entscheidungen des O.A.G.'s - in Hamburg . Rechtssachen >I. S. 353>.
28) Fr. Noback nennt diese Nsancen „willkührliche" — im Gegensatz der or-ganischen, ebenso aber auch diejenigen, wo die ursprünglich vorhandenenund bewußten Gründe der Uebung sortgcsallen oder doch dem Bewußt-sein entschwunden sind. In allen Fälleu aber soll diese sog. willkührlicheUsance der organischen gleichstehen. Beides ist uuhaltbar. Die nicht vonder Meinung, bestehendes Recht zu befolgen, getragene Uebung ist niemalsQuelle von Rechtssätzen. Tagegen macht es keinen Unterschied, ob dieursprünglichen Veranlassnngsgründe für eine als rechtlich befolgte Uebung(z. B. für die alteil Rabattsätze von 2-/z, 42/z, ^///g) noch fortdauern,oder gar, sei es der erzeugenden, sei es der jetzigen Generation zn klaremBewußtsein kommen. I. 20. 2l. v. cls Ic^. (1, 3),
2S) Diesen wichtige» Unterschied verkennt z. B. Gnyet, Archiv für civil.Praris Bd. 35. S. 33 ff., wie manche Interpreten des Deutschen Han-delsgesetzbuchs.
3V) l. 31. K. 20. O. cl<z crsclil. sei. (21, 1) — ea enim, czuas 8»nt invriset consuetuclinis, in donae liäei jncliciis cledont venirs. I. 34. O. clek. ^s. (50, 17>. Lemper in stipulationibus st in ceteris eontractibusicl seciniinur, c/uoci actuin est: ant si von parsat, ciuicl aotniri sst,erit eonZeciusns, ut icl secznainur, c>uoä in ro^ione, in izna aetuin sst,kre<zuentatur. 1. 114. eocl. In obscuri8 inspici soiers, czuocl verisimi-lius egd, ant gnocl plernnnzus üeri solet. Rotariats-Ordnung 1512.§. 10 „Denn wiewohl das Recht vermuthet und dasür achtet, daß die